Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer wegen Anteilsvereinigung; Zuständigkeit des Lagefinanzamts
Leitsatz (redaktionell)
1) Für die gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte zwecks Grunderwerbsteuerfestsetzung wegen Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG ist ungeachtet der Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GrEStG das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (Lagefinanzamt).
2) Die Bedarfswertbescheide der Lagefinanzämter sind - anders als die bis zum 31.12.1996 maßgebenden Einheitswertbescheide - Grundlagenbescheide i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO für den nach § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GrEStG zu erteilenden Bescheid.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, § 8 Abs. 2, 2 Nr. 3, § 17 Abs. 3, 3 Sätze 2, 2 Nr. 2; AO 1977 § 18 Abs. 1, 1 Nr. 1, § 175 Abs. 1, 1 Sätze 1, 1 Nr. 1, § 180 Abs. 1, 1 Nr. 1; BewG § 138; GrEStG § 1 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger (Kl.) erwarb 1996 und 1997 sämtliche Gesellschaftsanteile der *****************************************(GmbH) mit Sitz in S**************. Die GmbH war Eigentümerin von Grundstücken in H********, P*****************und E********.
Da sich sämtliche Anteile der Gesellschaft in der Hand eines einzigen Gesellschafters vereinigt hatten, lag ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG). Für den Grundbesitz der Gesellschaft waren deswegen Bedarfswerte nach § 138 BewG festzustellen.
Das beklagte Finanzamt E*************stellte für das in E*********belegene Grundstück B******************Straße den Grundstückswert auf 410.000 DM fest; wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundstückswerts zum 01.10.1997 vom 17.11.1998.
Den nicht begründeten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 11.08.1999 als unbegründet zurück.
Der Kl. erhob Klage. Das beklagte FA sei örtlich unzuständig. Die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen obliege in den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG nicht dem FA, in dessen Bezirk das Grundstück belegen sei, sondern nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befinde. Das sei im Streitfall das FA S**************. Das FA S***************habe im Übrigen schon am 20.01.1998 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer erlassen, der die Feststellungen für sämtliche Grundstücke der GmbH enthalte.
Bei Wertfeststellungen in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG sei nach h.M. stets nur ein Bescheid durch das örtlich zuständige FA zu erlassen; der Kl. beruft sich für seine Auffassung auf Dietz/Foß/Weis, GrEStG, § 17 Rdnr. 6; Pahlke/Franz, GrEStG, 2. Aufl. 1999, § 17 Rdnr. 6; Hofmann, GrEStG, 7. Aufl. 2001, § 17 Rz. 11; Boruttau, GrEStG, 14. Aufl. 1997, § 17 Rz. 31 und auf das BFH-Urteil vom 15.06.1994 II R 120/91, BStBl II 1994, 819. § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG regle die örtliche Zuständigkeit für die Fälle der Anteilsvereinigung abschließend und gebe dem FA, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befinde, Vorrang gegenüber den Finanzämtern, in deren Bezirken Grundbesitz der Gesellschaft belegen sei. Die Regelung des § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG könne sogar dazu führen, dass ein FA zuständig werde, in dessen Bezirk die Gesellschaft über keinerlei Grundbesitz verfüge.
§ 138 BewG normiere entgegen der Auffassung des FA keine eigenständige Bewertungskompetenz, vielmehr sei eine Bewertung gem. § 138 Abs. 5 BewG nur im Bedarfsfall vorzunehmen. Handle es sich um eine Bewertung im Rahmen eines grunderwerbsteuerlichen Verfahrens, seien die Vorschriften des GrEStG für die Zuständigkeit maßgeblich und nicht die allgemeinen Vorschriften der AO.
§ 127 AO sei im Streitfall nicht anwendbar, da neben dem örtlich unzuständigen FA E*************das eigentlich zuständige FA S***************einen Bescheid erlassen habe, der das identische Grundstück betreffe. § 127 AO regle aber den Fall, dass ein FA anstelle eines anderen FA einen Bescheid erlasse und der Inhalt des Bescheids sachlich richtig sei. Hier handele es sich aber um den Fall, dass neben örtlich zuständigen FA S***************das örtlich unzuständige FA E*************einen zusätzlichen Bescheid für den identischen Vorgang erlassen habe.
Der Kl. beantragt,
den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundstückswerts zum 01.10.1997 vom 17.11.1998 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.1999 aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ab 01.01.1997 habe sich die Rechtslage geändert; gemäß § 138 BewG seien ab diesem Zeitpunkt anstelle der Einheitswerte auf den 01.01.1964 für Zwecke der Grunderwerbsteuer Grundbesitzwerte festzustellen. Nach § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG seien Grundbesitzwerte u.a. gesondert festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer erforderlich seien (sog. Bedarfsbewe...