Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichszahlung für Umwidmung von Grundbesitz in naturschutzrechtliches Ausgleichsareal
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine Entschädigung, die ein Steuerpflichtiger dafür erhält, dass er freiwillig auf bestimmte Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks verzichtet und sich an bestimmte Erhaltungs-, Unterhaltungs- und Bewirtschaftungspflichten hält, kann als Einnahme bei den sonstigen Einkünften i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig sein.
2) Zur Abgrenzung einer Entschädigungszahlung für einen endgültigen Rechtsverlust von Leistungen zum Ausgleich bloßer Nutzungsbeeinträchtigungen.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 3
Tatbestand
Streitig ist, ob eine im Jahr 1998 vereinnahmte Entschädigung für die naturschutzrechtliche Beschränkung ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzter und im Privatvermögen gehaltener Grundstücke der Einkommensteuer unterliegt.
Die Klägerin (Kl.) wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Sie ist seit Jahren Eigentümerin von im Grundbuch von M R, Blatt 2149, verzeichneten unbebauten land- und forstwirtschaftlichen Flächen mit einer Gesamtgröße von 23,9868 ha. Die Flächen bestanden bis zum Jahr 1998 aus Grünland (5,0537 ha), Ackerland (17,5246 ha), Wald (1,2256 ha) und sonstigen Flächen (0,1829 ha). Das Ackerland wurde zu fremden landwirtschaftlichen Zwecken gegen ein jährliches Entgelt i.H. von ca. 10.000,– DM verpachtet. Die übrigen Grundstücke blieben unbewirtschaftet.
Auf der Grundlage eines Ratsbeschlusses vom 24.03.1992 plante die Stadt M für den Bereich „G-Südwest” eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme i. S. der §§ 6 und 7 Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) – heute §§ 165 ff. BauGB. Zur Durchführung dieser Maßnahme schloss die Stadt M mit der LEG Landesentwicklungsgesellschaft Nordrhein-Westfalen (LEG) am 28.04.1995 einen Städtebaulichen Vertrag (Rahmenvereinbarung). Danach war beabsichtigt, dass die LEG für den gesamten Entwicklungsbereich eigenwirtschaftlich als Vorhabenträgerin tätig wird. Zunächst sollte die LEG einen nördlichen und einen südlichen Vorhaben- und Erschließungsplan erstellen und die Verfügbarkeit der im Entwicklungsgebiet belegenen Grundstücke mit den bisherigen Eigentümern sicherstellen. Im Anschluss daran sollten einzelne Leistungspflichten (etwa die Fertigstellung einzelner Vorhaben gemäß den Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie die Durchführung von Folgemaßnahmen, wie z.B. Infrastruktureinrichtungen oder naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) zwischen der Stadt M und der LEG in gesonderten Verträgen, insbesondere Durchführungsverträgen gemäß § 7 des BauGB-MaßnahmenG, geregelt werden (vgl. Rahmenvertrag vom 28.04.1995, Bl. 98 Gerichtsakte).
Zur Umsetzung dieser städtebaulichen Rahmenvereinbarung trat die LEG u.a. auch an die Kl. heran, weil deren land- und forstwirtschaftliche Flächen im Stadtteil M-R gemäß dem von der LEG erstellten Vorhaben- und Erschließungsplan „G-Südwest – Teil Nord” für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8a Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG a.F. vorgesehen waren. Nach längeren Verhandlungen schlossen die Kl. und die LEG mit notariellem Vertrag vom 24.02.1997 eine Grundstücksvereinbarung, die die Umwandlung der der Kl. gehörenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen in naturschutzrechtliche Ausgleichflächen entsprechend den Festsetzungen des Grünordnungsplanes zum Vorhaben- und Erschließungsplan „G-Südwest – Teil Nord” statuiert. Die Grundstücksvereinbarung wurde – wie es in der Vorbemerkung lautet – zur Abwendung einer ggfs. drohenden Enteignung geschlossen. Sie sieht zunächst vor, dass die Kl. die vorhandenen Miet- und Pachtverträge kündigt, die betroffenen Grundstücke räumt und der LEG den Zutritt gestattet. Sodann sollen nach der Grundstücksvereinbarung die bislang land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienenden Flächen durch die LEG entsprechend den Festsetzungen des Grünordnungsplanes in naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen umgewidmet und hergerichtet werden. Im Zuge der Umwidmung sollen unter vollständiger Beseitigung der bisherigen Ackerflächen 7,4 ha Grünland, 11,0 ha Waldfläche sowie 5,868 ha sonstige Flächen (Waldsaum, Sukzessionsflächen, Flächen mit Obstgehölzen etc.) entstehen. Nach der Grundstücksvereinbarung ist die Kl. im Anschluss an die Umwidmung und Herrichtung durch die LEG verpflichtet, die geschaffenen Ersatzflächen auf Dauer zu er- und zu unterhalten sowie dabei besondere Bewirtschaftungsgrundsätze einzuhalten. Hinsichtlich des Grünlands erhält die Kl. die Auflage, die Flächen nur noch extensiv als Wiese oder Weide zu nutzen. Im Rahmen der extensiven Nutzung sind u.a. exakte Beweidungsgrundsätze, die Termine der durchzuführenden Mahd, das Abräumen des Mähgutes sowie bestimmte Düngungsverbote strikt vorgegeben. Der aufgeforstete Wald unterliegt einer „naturnahen Waldbewirtschaftung”, d.h. die Flächen sind zukünftig allenfalls für Zwecke der Freizeitgestaltung, nicht jedoch zum Zwecke des Kahlschlags oder Teilkahlschla...