Entscheidungsstichwort (Thema)
Wesentliche Beteiligung an einer nach englischem Recht gegründeten "Limited"
Leitsatz (redaktionell)
1) Bei Anteilen an einer nach englischem Recht gegründeten Private Limited Company (Limited) handelt es sich um eine ähnliche Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG.
2) Für die Bestimmung der Höhe des Anteils an einer Limited i.S. des § 17 EStG ist die Beteiligung am Stammkapital (Authorised Share Capital) entscheidend, nicht der Anteil am gezeichneten Kapital (Issued Share Capital).
Normenkette
EStG § 17
Tatbestand
Streitig ist, ob der Verlust aus der Veräußerung der Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung englischen Rechts (Private Limited Company: im Folgenden: Limited) im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen ist.
Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute für das Streitjahr 2008 zur Einkommensteuer ESt zusammen veranlagt. Der Kl. erzielt Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung sowie aus einer gewerblichen Beteiligung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Klägerin (Klin.) erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die anderweitig festgestellt worden sind. Über die Beurteilung der genannten Einkünfte besteht kein Streit.
Der Kl. war bis zum Streitjahr 2008 an einer „X. Limited” beteiligt. Es handelte sich um eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht, die am 01.04.2005 begonnen hatte. Ihren Sitz hatte sie in … England. Zugleich bestand eine Zweigniederlassung in Deutschland in C1., S.-Straße 01. Gegenstand des Unternehmens war der Betrieb eines X. Ausbildungs- und Trainingszentrums. Nach der Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts C1. unter HRB … (Bl. 121 d. FA-Akten) betrug das Stammkapital 12.500,00 EUR.
Nach der Gründungsurkunde war die Haftung der Gesellschafter beschränkt auf die gezeichneten Anteile. Sowohl nach der Gründungsurkunde als auch nach der Satzung war das Kapital in 12.500 EUR Anteile in Höhe von jeweils einem EUR aufgeteilt. Nach seinen Angaben war der Kl. zuletzt Inhaber von 50 Anteilen, während zwei andere Personen zusammen ebenfalls 50 Anteile hielten. In den die Vorjahre 2005, 2006 und 2007 betreffenden Bilanzen waren weder ein Stammkapital noch eigene Anteile der Anteilseigner ausgewiesen (vgl. Bl. 155-157 d. FA-Akten).
Mit notariellem Vertrag vom 27.10.2008 veräußerte der Kl. seine Anteile zum Preis von einem EUR an die verbliebenen Gesellschafter. Außerdem veräußerte er seine Rückzahlungsforderung aus einem der Limited früher gewährten Darlehen und trat diese an die Erwerber ab. Schließlich sollte von den Erwerbern auch eine Bürgschaftsverpflichtung übernommen werden, die der Kl. im Zusammenhang mit seiner Beteiligung eingegangen war.
Tatsächlich wurden in der Folgezeit an den Kl. keinerlei Zahlungen geleistet. Vollstreckungsversuche gegenüber den Erwerbern blieben erfolglos. Hierdurch entstanden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten. Aus der noch bestehenden Bürgschaft wurde er in Anspruch genommen. Später am 13.04.2011 ist im Handelsregister des Amtsgerichts C1. eingetragen worden, dass die Zweigniederlassung von Amts wegen gelöscht worden ist (Bl. 146 d. FA-Akten).
Im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Limited entstanden dem Kl. folgende Aufwendungen:
gewährtes Darlehen (insgesamt ausgefallen) |
… EUR |
Kosten Anwalt aus Vollstreckung |
… EUR |
Kosten Anwalt |
… EUR |
Gerichtskosten |
… EUR |
Inanspruchnahme aus Bürgschaft |
… EUR |
gesamt |
55.199,81 EUR |
Das Finanzamt (FA) veranlagte die Kl. im Wesentlichen erklärungsgemäß aufgrund ihrer Angaben in ihrer Erklärung zur ESt des Streitjahres 2008. Es ließ dabei allerdings einen im Zusammenhang mit der Limited nach § 17 EStG geltend gemachten Verlust in Höhe von 55.200 EUR unberücksichtigt.
Mit Bescheid vom 04.04.2011 setzte es die ESt auf … EUR fest. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug … EUR. Außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG in Höhe von … EUR blieben angesichts einer zumutbaren Eigenbelastung in Höhe von … EUR unberücksichtigt.
Mit ihrem Einspruch machten die Kl. geltend, dass in der Höhe von 55.200 EUR ein Verlust aus § 17 EStG bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen sei.
Diesen Einspruch wies das Finanzamt (FA) mit der Einspruchsentscheidung (EE) vom 24.08.2011 als unbegründet zurück. Es verwies darauf, dass ein Verlust aus § 17 EStG nur in Betracht komme, wenn der Beteiligte an der Kapitalgesellschaft „wesentlich” beteiligt sei, d. h. zu mehr als 1 v.H. Im Streitfall aber sei der Kl. Inhaber von nur 50 Anteilen gewesen. Bezogen auf das Kapital von 12.500 EUR habe die Beteiligung nur bei 0,4 v.H. gelegen, d. h. unter 1 v.H.
Hiergegen haben die Kl. Klage erhoben. Sie machen geltend, dass im Streitfall zwar deutsches Steuerrecht anzuwenden sei. Es gehe aber um eine Kapitalgesellschaft nach englischem Recht. Dass in der Gründungssatzung genannte Nominalgeschäftskapital in Höhe von 12.500 EUR, aufgeteilt in 12.500 Anteile zu je einem EUR, werde „Auth...