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FG Nürnberg Gerichtsbescheid vom 20.07.1998 - V 778/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

 

Tenor

1. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 25.09.1997 sowie die Einspruchsentscheidung vom 21.10.1997 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einkünfte der Tochter des Klägers im Begünstigungszeitraum die anteilige Einkommensgrenze übersteigen.

Die am 05.11.1975 geborene Tochter … des Klägers stand ab Ende 1994 in einem Ausbildungsverhältnis als Zahnarzthelferin. Die Ausbildung endete am 18.07.1997. Die Ausbildungsvergütung betrug in der Zeit von Januar bis Juni 1997 monatlich 1.026 DM. Für den restlichen Ausbildungszeitraum 01.07. bis 18.07.1997 erhielt sie eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 626 DM.

Im Anschluß an die Ausbildung wurde … ab 19.07.1997 als Arbeitnehmerin mit einem Bruttolohn von 2.368 DM monatlich übernommen. Für den Zeitraum 19.07. bis 31.07.1997 erhielt sie einen anteiligen Bruttolohn von 1.026 DM.

Mit Verwaltungsakt vom 25.09.1997 hob die Beklagte die Bewilligung des Kindergeldes ab Januar 1997 gemäß § 175 AO auf und forderte das für die Monate Januar bis Juli gewährte Kindergeld (7 × 220 DM) in Höhe von 1.540 DM gemäß § 37 Abs. 2 AO zurück. Die Beklagte begründete dies dahin, daß die Einkünfte von … für den Zeitraum Januar bis Juli 1997 die anteilige Einkünftegrenze von 7.000 DM überstiegen, sie lägen bei 7.013,20 DM.

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 21.10.1997 zurück. Die Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes stützte sie dabei auf § 70 Abs. 2 EStG. Im übrigen stellte sie die Berechnung der Einkünfte von … für den Zeitraum Januar bis Juli 1997 wie folgt dar:

Einnahmen

Januar bis Juli 1997

Ausbildungsvergütung: 1.026 DM × 6 Monate

6.156,00 DM

Ausbildu...

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