Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung eines Kommanditanteils zu einem unangemessenen Kaufpreis an GmbH-Gesellschafter als verdeckte GewinnausschüttungEntscheidung über Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung grundsätzlich im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Veräußert eine Kapitalgesellschaft einen Kommanditanteil zu einem unangemessenen niedrigen Kaufpreis an ihren alleinigen Gesellschafter, ist die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des Anteils als verhinderte Vermögensmehrung bei der Einkommensermittlung der Kapitalgesellschaft hinzuzurechnen.
Über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung ist grundsätzlich im Rahmen des Körperschaftsteuerveranlagungsverfahrens zu entscheiden. Im Falle der Beteiligung einer GmbH als Gesellschafterin an einer Personengesellschaft ist über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung nur dann im Rahmen des Gewinnfeststellungsverfahrens zu entscheiden, wenn die Frage nach der verdeckten Gewinnausschüttung bei der GmbH untrennbar mit der Höhe des Gewinnanteils der GmbH an der Personengesellschaft verbunden ist.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 47; EStG § 16 Abs. 2, 3 S. 2; AO §§ 180, 174 Abs. 3-4, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob eine GmbH bei der Übertragung einer Kommanditbeteiligung an ihren alleinigen Gesellschafter im Jahr 1988 Gewinne verdeckt ausgeschüttet hat.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die aufgrund des Umwandlungsbeschlusses vom 16.11.2000 Rechtsnachfolgerin der "X-Verwaltungs GmbH" (kurz GmbH) geworden ist. Die Löschung der GmbH und die Firma der Klägerin wurden am 15.01.2001 im Handelsregister eingetragen.
Die GmbH war an der 1981 gegründeten X-GmbH & Co. KG, (kurz KG) ab 30.11.1983 als Kommanditistin zunächst lediglich mit einer Hafteinlage von 1.000 DM beteiligt. Weitere Gesellschafter waren die X-GmbH als nicht am Vermögen und am Gewinn und Verlust der KG beteiligte Komplementärin sowie X als Kommanditist mit einer Hafteinlage von 1 Mio. DM. X war zugleich Alleingesellschafter der GmbH und der Komplementärin. Die KG war Alleineigentümerin des 8.048 qm großen Grundstücks 1, Str. 1, das mit einem Einkaufszentrum und Wohnungen bebaut wurde.
Mit notariellem Vertrag vom 21.12.1983 schied X mit Ablauf des 30.12.1983 aus der KG aus. Er erhielt einen Miteigentumsanteil von340/1000 am Grundstück 1, Str. 1 und im Einzelnen bezeichnetes Sondereigentum vor allem an den Wohnungen im Gebäudekomplex. Das Sondereigentum am Einkaufszentrum verblieb bei der KG. Das Einkaufszentrum wurde zusammen mit den dazu gehörenden Park- und Freiflächen für monatlich 300.000 DM vermietet, wobei der Mietvertrag für die Zeit vom 01.01.1985 bis 31.12.1999 fest abgeschlossen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 21.12.1983 und den Mietvertrag vom 27.12.1984 Bezug genommen. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 27.12.1988 trat die GmbH als alleinige Kommanditistin der KG ihre Kommanditbeteiligung "mit Wirkung ab 31. Dezember 1988, 24.00 Uhr/ 1. Januar 0 Uhr" an X ab. Dieser hatte hierfür einen Kaufpreis zu entrichten, der sich nach den in der Handelsbilanz zum 31.12.1988 ausgewiesenen Werten wie folgt bestimmte:
Eigenkapitalkonto der Kommanditistin
+ Verbindlichkeiten gegenüber der Kommanditistin
./. Forderungen gegenüber der Kommanditistin
./. Sachanlagen
+ Grundstückswert 36.000.000 DM.
Der Kaufpreis war zum 01.01.1989 fällig und wurde - nach den Angaben des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung - von X i.H.v. 5.860.837 DM an die GmbH gezahlt. Nachforderungen oder spätere Erstattungen ergaben sich nicht mehr.
Am 27.12,1988 änderten zudem die Alt- und Neu-Gesellschafter der KG den Gesellschaftsvertrag dahin, dass der Kommanditist ebenfalls zur Geschäftsführung befugt ist. In der Vereinbarung ist ausgeführt: "Die Firma X Verwaltungsgesellschaft mbH mit dem Sitz in 1 hat ihren Kommanditanteil an Herrn X abgetreten. Nachfolgend wird der Gesellschaftsvertrag mit Wirkung der Abtretung wie folgt geändert:" Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarungen vom 27.12.1988 Bezug genommen.
Die GmbH wies den Kaufpreis für die Veräußerung des Kommanditanteils in der Gewinnermittlung für 1988 als außerordentlichen Ertrag aus. In den Erläuterungen zur Bilanz ist angegeben, dass sie an der KG "als Kommanditist bis zum Geschäftsjahresende beteiligt" war. Im Rahmen der Feststellungserklärung für die KG für 1988 war insoweit ein Veräußerungsgewinn der GmbH i.H.v. 3.921.495 DM angegeben, den das für die KG zuständige Finanzamt AB im Bescheid für 1988 vom 17.05.1990 nach § 164 Abs. 1 AO erklärungsgemäß feststellte. Mit Bescheiden vom 10.08.1990, die ebenfalls unter Vorbehalt der Nachprüfung ergingen, setzte das beklagte Finanzamt die Körperschaftsteuer 1988 für die GmbH auf 4.020.102 DM fest und stellte das verwendbare Eig...