Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung des Pauschbetrags für Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG
Leitsatz (amtlich)
Der Pauschbetrag von 20.000 DM / 10.300 Euro nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG kann nicht von jedem von mehreren am Erbfall beteiligten Miterwerbern in voller Höhe abgezogen werden, sondern er kann je Erbfall insgesamt nur einmal berücksichtigt werden.
Normenkette
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG bei mehreren an einem Erbfall beteiligten Erwerbern jedem Miterwerber in voller Höhe zusteht.
Die am 19.02.2000 verstorbene A. B. (Erblasserin) war zuletzt im Grundbuch eingetragene Eigentümerin des Grundstücks C. Str. 18 in D .. Mit ihrem Ehemann, der im Jahre 1969 verstorben ist, hatte sie Gütergemeinschaft vereinbart. Hinsichtlich des von ihm geerbten Vermögens war sie beschränkte Vorerbin; Nacherbinnen zu gleichen Teilen sind beim Tod der Erblasserin die Klägerin und ihre Schwester geworden. Die Erblasserin wurde von E. K. allein beerbt. Den der Erblasserin gehörenden und. nicht der Nacherbschaft unterliegenden Anteil am Grundstück C. Straße 18 erhielten die Klägerin und ihre Schwester beim Tod der Erblasserin als Vermächtnis.
In Erfüllung dieses Vermächtnisses überließ der Alleinerbe mit notariell beurkundeter Vereinbarung vom 11.07.2000 der Klägerin und ihrer Schwester je einen nicht der Nacherbschaft unterliegenden "/4 Miteigentumsanteil am Grundstück C. Strasse 18. Weiter verpflichtete er sich zur Zahlung von je 44.500 DM an die Klägerin und ihre Schwester als Nacherbinnen. Diese wiederum hatten nach der privatschriftlicher Vereinbarung vom 15./16.10.2001 als Nacherbinnen an eine weitere Vermächtnisnehmerin insgesamt 150.000 DM zu bezahlen.
Das Finanzamt ermittelte den Wert des Erwerbs der Klägerin aufgrund des Ablebens der Erblasserin mit 401.500 DM und setzte unter Berücksichtigung des Freibetrags von 400.000 DM ihr gegenüber mit Bescheid vom 06.06.2002 die Erbschaftsteuer auf 105 DM (53,69 €) fest. "Den Bescheid erließ es wegen eines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig.
Der Prozessbevollmächtigte erhob dagegen für die Klägerin Einspruch und machte geltend, dass noch der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Höhe von 20.000 DM abzuziehen und damit die Erbschaftsteuer auf 0 DM festzusetzen sei. Mit Entscheidung vom 17.07.2002 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück und beließ die Steuerfestsetzung weiterhin vorläufig.
Der Prozessbevollmächtigte hat für die Klägerin Klage erhoben. Er beantragt den Erbschaftsteuerbescheid vom 06.06.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.07.2002 dahin zu ändern, dass unter Berücksichtigung des Pauschbetrags gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG die Erbschaftsteuer auf 0 DM festgesetzt wird. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt er die Zulassung der Revision.
Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor:
Der bisher vom Finanzamt ermittelte steuerpflichtige Erwerb in Höhe von 1.500 DM sei noch um den Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG von 20.000 DM zu mindern. Die Klägerin habe einen Nachweis der tatsächlich entstandenen Nachlassregelungs- und -erlangungskosten deshalb unterlassen, weil für den Abzug dieser Kosten der Pauschbetrag geltend gemacht werde und der Gesetzgeber ausdrücklich den Abzug dieser Kosten bis zum Betrag von 20.000 DM "ohne Nachweis" zugelassen habe. Im Rahmen der nach dem Wortsinn vorzunehmenden Auslegung der gesetzlichen Regelung des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG sei insbesondere zu entscheiden, wie dabei der Begriff "insgesamt" sachlich zuzuordnen und zu verstehen sei. Bei der genannten Regelung handle es sich um eine typische Vereinfachungsnorm, die durch eine Kostenpauschalierung die Steueranwendung erleichtern, einfacher und praktikabler gestalten und damit unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verhindern solle. Das Wort "insgesamt" beziehe sich zunächst offensichtlich auf die vier Kostenarten im vorausgehenden Satz 1 des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Allein theoretisch könnte es zwar auch so interpretiert werden, dass der Bezug nicht nur zu den angeführten, dem einzelnen Erwerber entstanden Kostenarten hergestellt werde, sondern darüber hinaus zusätzlich auch noch zu dem gesamten Erbfall bzw. Nachlass. Dies würde dann bedeuten, dass sich der Pauschbetrag von 20.000 DM nicht nur auf die gesetzlich aufgeführten vier Kostenarten beziehe, die beim einzelnen Erwerber entstanden-seien, sondern auch auf die betreffenden Kosten des gesamten Erbfalles bzw. Nachlasses insgesamt, was bei mehreren am Erbfall Beteiligten eine Aufteilung der Kostenpauschale notwendig machen würde.. Diese nachlass- bzw. erbfallbezogene Sichtweise vertrete die Finanzverwaltung. Ebenso sei dieser Auffassung das Finanzgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 14.05.1998 IV 128/97 (EFG 1998, 141...