Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansparabschreibung für Existenzgründer
Leitsatz (amtlich)
Auch ein Existenzgründer kann eine Ansparabschreibung nur bilden, wenn sie nicht „ins Blaue hinein“ bzw. „aufs Geratewohl“ erfolgt.
Normenkette
EStG (i.d. Fassung für VZ 2001) § 7 Abs. 3; EStG (i.d. Fassung für VZ 2001) § 7 Abs. 4; EStG (i.d. Fassung für VZ 2001) § 7 Abs. 5; EStG (i.d. Fassung für VZ 2001) § 7 Abs. 6; EStG (i.d. Fassung für VZ 2001) § 7 Abs. 7
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 13. Dezember 2002 mit Bescheid vom 18. Mai 2005 ändern und die Bildung einer Ansparrücklage versagen konnte.
Der Kläger war früher bei der Firma M GmbH angestellt. Auf Grund eines von seinem Arbeitgeber veranlassten Aufhebungsvertrages vom 30. Oktober 2000 endete das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2001 und der Kläger erhielt eine Entschädigung in Höhe von 715.000,00 DM. Mit Wirkung zum 1. November 2000 wurde er von seiner Arbeitsleistung freigestellt.
Nach Beendigung seiner nichtselbständigen Tätigkeit nahm der Kläger eine Tätigkeit als Unternehmens- und Personalberater auf. Am 12. Februar 2001 schloss er mit „aufnehmenden Partnern“ einen Vertrag, „um ein gemeinsames Ziel, die erfolgreiche Unternehmens- und Personalberatung, nach weitgehend einheitlicher Vorgehensweise und mit gegenseitiger Unterstützung und Beratung nach besten Kräften zu erreichen und damit vor allem die Kosten des geschäftlichen Aufwandes möglichst gering zu halten“ (Ziff. 1 des Vertrages). In dem Vertrag wird u.a. ausgeführt, die Unterzeichner (der Kläger und acht Vertragspartner) seien unabhängig als Freiberufler - „nicht zwingend im steuerrechtlichen Sinne“ - tätig und arbeiteten auf eigene Rechnung und Gefahr. Sie würden sich ausschließlich der Dr. W. & Partner GmbH als Serviceunternehmen bedienen, welche u.a. die Aufgabe habe, Anzeigenaufträge durchzuführen, Infrastruktur (Personal, Mieträume, Telefonanlage und Büromaschinen) zu halten und zur Verfügung zu stellen, sowie alle sonstigen zur technischen Unterstützung notwendigen Hilfsmittel und Dienstleistungen bereitzustellen bzw. notwendigen Funktionen auszuüben. Die Dr. W. & Partner GmbH stelle den Unterzeichnern des Vertrages diese Firmierung und das bekannte Telefonhörersignet i.V.m. dem bekannten Anzeigenlayout und ggfs. einstimmig verabschiedeten, davon abweichenden Anzeigenlayouts zur Verfügung, unter dem alle im Klientenauftrag zu veröffentlichenden Anzeigen zu schalten seien. Zwar würden die Unterzeichner ihren Klienten gegenüber als Freiberufler auftreten, d.h. z.B., sie verwendeten ihre eigenen Geschäftspapiere. Jedoch werde jedem Unterzeichner von der GmbH das Recht eingeräumt, auf die zwischen den Unterzeichnern und der GmbH vereinbarte Zusammenarbeit hinzuweisen. Die Unterzeichner seien verpflichtetet, die bei der GmbH entstehenden Kosten für Personal, Raum- und Maschinenmiete, Umlagen usw. monatlich im Voraus zu zahlen sowie gleichermaßen die Kosten für Anschaffungen und Sonstiges zu übernehmen. Die Verteilung der Kosten erfolge nach vereinbarten Umlageschlüsseln. Unmittelbar dem einzelnen Unterzeichner zurechenbare Aufwendungen trage dieser selbst. Die Rechnungen aus den im Auftrag des einzelnen Unterzeichners von der GmbH geschalteten Anzeigen würden am 01. Werktag nach Erscheinen der Anzeige fällig. Zu jeder Anzeige sei der GmbH schriftlich ein Auftrag zu erteilen. Jeder Unterzeichner führe eine Liste von „Kunden“ welche die Namen derjenigen Firmen enthalte, mit denen der Unterzeichner bereits Aufträge abgewickelt habe, mit denen er bereits Kontakt habe und mit welchen er Kontakt aufzunehmen wünsche. Der Inhalt dieser Evidenzliste bleibe für den einzelnen Unterzeichner während der Zusammenarbeit geschützt. Die Tätigkeit als Unternehmens- und Personalberater würden die Unterzeichner ausschließlich von den Büroräumen der Partnerschaft aus betreiben. Nebentätigkeiten eines Unterzeichners bedürften der Abstimmung mit den übrigen Unterzeichnern. Der Kläger erkläre, dass er die Eingangs genannte Tätigkeit ab 01. Mai 2001 oder früher auf unbestimmte Zeit mit den anderen Unterzeichnern ausüben werde. Die Zusammenarbeit verlängere sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von einem Jahr schriftlich gekündigt werde. Während der ersten 30 Monate der Zusammenarbeit gelte für die Vertragspartner eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende.
Wie dem Umsatzsteuer-Sonderprüfungsbericht vom 23. August 2002 zu entnehmen ist (Bl. 4 bis 7 der Umsatzsteuerakten 2001), bestand die Aufgabe des Klägers im Wesentlichen in der Gewinnung von Führungskräften für Großunternehmen.
In der Gewerbeanmeldung zum 1. April 2001 gab der Kläger seine Wohnanschrift als Betriebsstätte an. Im Rahmen der Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit teilte der Kläger dem Finanzamt F im September 2002 mit (Bl. 4 der ESt-Akte), in F befinde sich das Büro der „D...