Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehung stiller Reserven bei Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht auch bei Möglichkeit künftiger steuerfreier Entnahme
Leitsatz (amtlich)
In die Berechnung eines Totalgewinnes zu einem Zeitpunkt vor dem 31.12.1998 sind auch die stillen Reserven derjenigen Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die nach § 52 Abs. 15 EStG im Falle einer Entnahme oder zum 31.12.1998 als steuerfrei entnommen behandelt werden.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 1, §§ 13, 52 Abs. 15
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kläger einen Weinbaubetrieb mit Gewinnerzielungsabsicht unterhalten.
Die Kläger sind verheiratet und werden gem. §§ 26, 26 b EStG zusammenveranlagt. Sie beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Kläger als Lehrer und die Klägerin als Arzthelferin. Mitte der 70er Jahre übernahmen sie einen Weinbaubetrieb vom Vater des Klägers, den sie seitdem als Mitunternehmer nebenberuflich unterhalten. Die Kläger sind Mitglieder einer Genossenschaft, an die sie ihre Ernte liefern. Erst ab Anfang der neunziger Jahre vermarkten sie in Höhe von 10 v.H. ihre Traubenernte selbst als Flaschen- und Fasswein. Die Größe der angebauten Fläche entwickelte sich wie folgt: 1977 und 1978 35 ar, 1979 61 ar, 1980 und 1981 88 ar, 1982 1,32 ha, 1983 1,89 ha, 1984 und 1985 1,92 ha, 1986 bis 1994 2,19 ha, 1995 2,15 ha.
Für die Wirtschaftsjahre 1976/1977 bis 1979/1980 ermittelten die Kläger ihren Gewinn nach § 13 a EStG, wobei dieser für die Jahre 1977 - 1979 jeweils 1.121,-- DM betrug.
Für das Wirtschaftsjahr 1980/1981 ergab sich ein Verlust von 897,-- DM. In der Einkommensteuerveranlagung für 1980 berücksichtigte der Beklagte 560,-- DM des aus dem Wirtschaftsjahr 1979/1980 auf 1980 entfallenden Verlustes von 1.121,-- DM. Der Ansatz eines Verlustanteiles aus dem Wirtschaftsjahr 1980/1981 unterblieb.
Die Erlöse für das Wirtschaftsjahr 1980/1981 betrugen 8.068,-- DM.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Jahres 1980 machten die Kläger einen Verlust in Höhe von 29.592,-- DM bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Es handelte sich dabei um Schuldzinsen und andere Werbungskosten für ein Einfamilienhaus in K, ... für die Zeit vor Bezug.
Für das Wirtschaftsjahr 1981/1982 erklärten die Kläger einen Verlust aus ihrem Weinbaubetrieb in Höhe von 2.115,-- DM. Die Ermittlung erfolgte durch Abzug der Betriebsausgaben, wie sachliche Bebauungskosten in Höhe von 6.090,-- DM (0,87 ha x 7.000,-- DM) sowie um Lohnaufwendungen, Versicherungen, Schuldzinsen in Höhe von 450,-- DM, zusammen: 13.694,-- DM bei Betriebseinnahmen in Höhe von 11.579,-- DM. Auf das Kalenderjahr 1981 entfielen somit aus dem Wirtschaftsjahr 1980/81 440,-- DM (aufgrund eines Zahlendrehers ging der Beklagte von einem Gewinn des Wirtschaftsjahre1980/1981 von 879,-- DM statt 897,-- DM aus) und aus dem Wirtschaftsjahr 1981/82 1.058,-- DM. Zusammen ergab sich für 1981 ein Verlust von 1.498,-- DM. Für das Jahr 1981 machten die Kläger Schuldzinsen als Werbungskosten und Betriebsausgaben für den Zeitraum 01. Januar bis Mai 1981 in Höhe von 13.071,-- DM geltend. Darauf entfielen nach eigenen Angaben 12,5 v.H. auf Schuldzinsen für Land- und Forstwirtschaft. Es verblieb bei Schuldzinsen für die Finanzierung des im Bau befindlichen Einfamilienhauses vor Bezug in Höhe von 11.708,-- DM. Im Einkommensteuerbescheid 1981 berücksichtigte der Beklagte entsprechend bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft einen Verlust in Höhe von 1.498,-- DM sowie aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 19.161,-- DM.
Im Wirtschaftsjahr 1982/83 erklärten die Kläger einen Verlust aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 46.268,-- DM. Davon entfielen nach Abzug der Werbungskosten für ein beruflich genutztes Arbeitszimmer bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit eine Abschreibung auf das Einfamilienhaus in Höhe von 10.645,-- DM. Zinsen sowie Bankspesen fielen in Höhe von 33.434,19 DM an. Die Umsatzerlöse aus dem Verkauf der Trauben betrug 12.158,78 DM, der Mietwert der selbstgenutzten Wohnung im Einfamilienhaus 8736,33 DM, woraus sich mit sonstigen Erlösen ein Gesamtumsatz von 20.992,05 DM ergab.
Am 05. Mai 1981 bezogen die Kläger das Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 154,9 qm, von der ein Arbeitszimmer mit 15 qm wegen der Beschäftigung des Klägers als Lehrer genutzt wurde (in der Folge ging man für die Nutzungswertbesteuerung der selbstgenutzten Wohnung von einer Gesamtfläche von 164 qm aus). Eine Hälfte der dazugehörigen Doppelgarage ist als Abstellmöglichkeit für Weinbaugerätschaften genutzt worden. In den folgenden Jahren erklärten die Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in folgender Höhe:
Jahr |
Gewinn/Verlust |
darin enthaltene anteilige Einkünfte im Zusammenhang mit dem als BV behandelten Wohnhaus |
1983/84 |
./. 40.311,-- DM |
./. 32.697,-- DM |
1984/85 |
./. 19.029,-- DM |
./. 30.802,-- DM |
1985/86 |
./. 28.853,-- DM |
./. 31.351,-- DM |
1986/87 |
./. 42.667... |