Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung der Einkünfte eines bei einer luxemburgischen Spedition angestellten, unbeschränkt steuerpflichtigen Berufskraftfahrers
Leitsatz (redaktionell)
Die Einkünfte eines unbeschränkt steuerpflichtigen Berufskraftfahrers, der für eine luxemburgische Spedition tätig ist, unterliegen, soweit der Einsatz des Fahrers in Deutschland oder in Drittstaaten betroffen ist, der deutschen Besteuerung. Für Lohnanteile, die auf Fahrten in Luxemburg entfallen, hat Luxemburg das Besteuerungsrecht.
Die Kabine eines LKW stellt eine unentgeltlich zur Verfügung gestellte Unterkunft dar. Ein Ansatz pauschaler Übernachtungskosten für Auslandsreisen scheidet bei Übernachtung im Fahrzeug aus.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5; DBAL § 10 Abs. 1, 2 Nr. 2, §§ 16, 20 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, in welchem Umfang die Einkünfte eines bei einer luxemburgischen Spedition angestellten Berufskraftfahrers der deutschen Besteuerung zu unterwerfen sind.
Der Kläger ist verheiratet, lebt aber seit März 2000 von seiner Ehefrau getrennt. Seit August 1998 arbeitete, er als Berufskraftfahrer für eine in Luxemburg ansässige Spedition; auch zuvor, war er für eine Luxemburger Spedition als Kraftfahrer tätig. Die Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre sind nur vom Kläger unterschrieben. Die mit der Steuererklärung für das Jahr 1998 vorgelegte Lohnbescheinigung (Bl. 55/1998 Einkommensteuer-Akte) umfasst lediglich das IV. Quartal; eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers ist nicht mehr vorhanden. In der Anlage N befinden sich keine Eintragungen zur Höhe des Arbeitslohns. Die Lohnbescheinigung für das Jahr 1999 (Bl. 17/1999 ESt-Akte) umfasst das gesamte Kalenderjahr. Die Lohnbescheinigung für den Zeitraum Oktober bis Dezember 1998 weist einen Brutto-Arbeitslohn von 331.192 LUF aus; davon sind 238.103 LUF in Luxemburg zu versteuern, auf die Steuern in Höhe von 32.148 LUF einbehalten wurden. Die Lohnbescheinigung für das Jahr 1999 weist einen Brutto-Arbeitslohn von 1.265.152 LUF (Summe aus 1.119.089 LUF und Krankengeld in Höhe, von 146.063 LUF) aus, wovon 943.589 LUF in Luxemburg zu versteuern sind; Steuern wurden jedoch nicht einbehalten. Ausweislich einer Bescheinigung des Arbeitgebers (Bl. 33/1998 ESt-Akte) hatte der Kläger sich im Zeitraum von August bis Dezember 1998 an 2,5 Tagen in Luxemburg, an 23,5 Tagen in Deutschland, und an den restlichen 71 Arbeitstagen in anderen EU-Staaten und der Schweiz aufgehalten. Gemäß der Bescheinigung des Arbeitgebers für 1999 (Bl. 9/1999 ESt-Akte) hatte der Kläger sich in diesem Jahr an 10 von insgesamt 260 Tagen in Luxemburg aufgehalten, an 57 Tagen in Deutschland und im Übrigen in Drittstaaten.
Das beklagte Finanzamt führte für beide Jahre getrennte Veranlagungen durch. Für 1998 rechnete es den Brutto-Arbeitslohn auf das gesamte Jahr hoch (1.324.728 LUF). Davon behandelte es einen geschätzten Anteil von 75% als in Deutschland steuerpflichtig und rechnete zum Kurs 100 LUF = 4,87 DM um. Den steuerfreien Restbetrag unterwarf es dem Progressionsvorbehalt. Die gesamten Werbungskosten errechnete es mit 2.246 DM (Aufwendungen für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte 24 Fahrten * 120 km * 0,70 DM zuzüglich sonstiger Werbungskosten in Höhe von 230 DM) und teilte sie entsprechend dem Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Einkünften auf. Dies führte bei den steuerpflichtigen Einkünften zum Ansatz des Werbungskosten-Pauschbetrages von 2.000 DM. Für 1999 verfuhr es unter Ansatz des bescheinigten Betrages von 1.119.089 LUF analog. Die dagegen gerichteten Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 24.03.2004 als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, es seien vom „Salaire“ in Höhe von
1.119.089 LUF folgende Beträge abzuziehen:
146.063 LUF Krankengeld (auf der Lohnsteuerkarte mit M gekennzeichnet)
63.546 LUF steuerfreie Überstundenzuschläge
14.830 LUF steuerfreie Nachtzuschläge
Damit ergebe sich ein Arbeitslohn von 894.650 LUF, umgerechnet 44.732,50 DM. Der Nachweis, der Steuerfreiheit für Fahrten in der Nacht, sowie an Sonn- und Feiertagen ergebe sich aus der vorgelegten Luxemburger Lohnsteuerkarte. Aus der detaillierten Aufstellung der Schwester des Klägers ergebe sich, dass auch an solchen Tagen gefahren worden sei. Nachtfahrten seien ohnehin normal. Weitere Nachweise, habe der Kläger, nicht: zu erbringen.
Die Aufteilung in steuerpflichtige und steuerfreie Einkünfte sei entsprechend dem Urteil des BFH vom 31.03.2004 I R 88/03 vorzunehmen. Die Werbungskosten seien um je 8.400 DM für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte zu erhöhen (120 km * 0,70 DM * 100 Tage). Hinzu kämen Verpflegungsmehraufwendungen für Auslandsreisen und doppelte Haushaltsführung; das Führerhaus des LKW sei als Haushalt anzuerkennen. Die Heimfahrten seien daher mit den km-Sätzen für Dienstreisen anzusetzen. Die als Fahrtkosten insgesamt geltend gemachten Aufwendungen berechnete der Kläger mit Schriftsatz vom 27.12.2004 (Bl. 28 Prozessakte) mit 2.496 DM.
Bei der Aufteilung de...