rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsaufgabe bei Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter und Verpachtung des Betriebes
Leitsatz (redaktionell)
Werden wesentliche Betriebsgrundlagen eines Betriebes teils verpachtet und teils an den Pächter veräußert, liegt eine Betriebsaufgabe vor.
Die Veräußerung eines Teils der wesentlichen Betriebsgrundlagen steht der Möglichkeit der Betriebsfortführung entgegen, und zwar auch dann, wenn diese Betriebsgrundlagen kurzfristig wiederbeschafft werden können und der Steuerpflichtige die Betriebsaufgabe nicht erklärt.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 3
Tatbestand
Streitig ist das Vorliegen einer Betriebsaufgabe im Jahre 1997.
Der im Jahr 1937 geborene Kläger, dessen Grad der Behinderung nach den Angaben in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 50 v. H. betrug, hatte im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein Bauunternehmen in W. an die G. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er war, verpachtet. Mit Vertrag vom 15. Juli 1997 veräußerte er seinen GmbH-Anteil an Herrn J.
Gemäß Betriebsüberlassungs- und Pachtvertrag vom 8. Juli 1997 wurde der dem Bauunternehmen dienende Lagerplatz und die Gerätehalle auf dem dem Kläger gehörenden Grundstück ... in ... bis zum 15. Juli 2002 an die G. GmbH fest verpachtet mit anschließend automatischer Verlängerung um jeweils 1 Jahr (vgl. § 5 Pachtvertrag). Der monatlich zu entrichtende Pachtzins betrug 2.000,-- DM. Weiterhin wurden bewegliche Wirtschaftsgüter für 500,-- DM monatlich verpachtet. Ein zunächst beabsichtigter Verkauf dieser Gegenstände für 30.000,-- DM netto kam nicht zustande (vgl. Vertragsentwurf).
§ 12 des Pachtvertrages vom 8. Juli 1997 lautet:
„§ 12 Besondere Vereinbarungen
Die Pachtdauer für die mitverpachteten Wirtschaftsgüter beträgt 5 Jahre, gerechnet ab 16. Juli 1997. Danach wird die Option zur Weiterpacht eingeräumt. Allerdings dürfte der Wert nach 5 Jahren wegen Abnutzung der beweglichen Wirtschaftsgüter einer Neubewertung unterliegen. Aus diesem Grund soll auch über eine käufliche Übernahme verhandelt werden. Zu diesem Zwecke soll nach Ablauf der 5 Jahre durch einen Gutachter der Zeitwert ermittelt werden. Ausgeschiedene Wirtschaftsgüter (wie z. B. Schalungsmaterialien) müssen nicht ersetzt werden. Die Ersatzbeschaffungen werden Eigentum der ... GmbH.“
Am 26. Juli 1997 veräußerte der Kläger folgende Wirtschaftsgüter an die G. GmbH:
1 Turmdrehkran, 1 Straßentransportachse für den Turmdrehkran, 1 Steinsäge, 1 Ersatztrennscheibe zur Steinsäge, 1 Gabelstapler, 1 Laser-Nivelliergerät, 2 CTX Lagercontainer, 1 LKW Iveco und 1 PKW Mercedes Benz für 88.000,-- DM zuzüglich Umsatzsteuer.
Ein sich im Betriebsvermögen befindlicher Geländewagen N. wurde für 22.608,70 DM verkauft. Der Vertrag, mit dem ein Pkw Mercedes-Benz geleast worden war, wurde vom Kläger privat übernommen.
In der Einkommensteuererklärung 1997 ging der Kläger von einer Betriebsverpachtung aus und erklärte dem gemäß die Pachteinnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Beklagte veranlagte erklärungsgemäß mit Einkommensteuerbescheid vom 17. März 1999, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - stand.
Aufgrund einer im Jahr 1999 für die Jahre 1995 bis 1997 durchgeführten Außenprüfung kam der Prüfer zum Ergebnis, dass nach der Beendigung der Betriebsaufspaltung durch den Verkauf des GmbH-Anteils durch den Kläger nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Bauunternehmens verpachtet worden seien und demnach eine Betriebsaufgabe in 1997 vorläge.
Der Beklagte folgte dieser Auffassung und erließ daher am 30. Mai 2000 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997, in dem er den vom Außenprüfer ermittelten Aufgabegewinn von 715.807,-- DM erfasste.
Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 30. Mai 2000 legte der Kläger am 26. Juni 2000 Einspruch ein, den er damit begründete, dass der Betrieb nicht aufgegeben, sondern für den Zeitraum von 5 Jahren verpachtet worden sei. Die veräußerten Wirtschaftsgüter aus dem ehemaligen Betriebsvermögen seien keine wesentlichen Betriebsgrundlagen gewesen. Denn es sie dem Unternehmer überlassen, wie er seinen Betrieb - z. B. als Bauträger und Beschäftigung von Subunternehmen - fortführe. Wenn er Wirtschaftsgüter verkaufe, um mehr Betriebsmittel zu besorgen, und anschließend Gerätschaften - leicht und günstiger - lease, könne er seinen Betrieb gleichwohl in der uralten Form fortführen. Heutzutage müsse ein Bauunternehmen weder über einen eigenen Kran noch einen eigenen LKW verfügen. Auch sei die Wiederaufnahme des Betriebs nicht in der ursprünglichen Form erforderlich. Nur wenn der gesamte Maschinenpark und das gesamte Warenlager verkauft würden, sei die Aufnahme des Betriebes in der ursprünglichen Form nicht mehr möglich.
Den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 wies der Beklagte mit Entscheidung vom 9. Januar 2001 mit der Begründung zurück, dass der Kläger nicht sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Bauunternehmers verpachtet, sondern auch we...