Vor Eröffnung der Betriebsräume angefallene Renovierungsaufwendungen
In einem vom FG Rheinland-Pfalz zu beurteilenden Fall pachtete der Kläger ab dem 1.12.2017 von der bisherigen Betreiberin einen Imbissbetrieb einschließlich des Inventars, den der Kläger am 2.1. 2018 eröffnete. Streitig war, ob in der Zeit vom 1.12. bis 31.12.2017 angefallene Renovierungsaufwendungen für die Betriebsräume in den Gewerbeertrag 2017 einbezogen werden können. Das Finanzamt hat dies verneint und die Aufwendungen als gewerbesteuerlich unbeachtliche Kosten für Vorbereitungshandlungen angesehen.
FG Rheinland-Pfalz stellt auf Pachbeginn ab
Das FG Rheinland-Pfalz stimmt dem Finanzamt zwar zu, dass vor Beginn der werbenden Tätigkeit vorgenommene Vorbereitungshandlungen gewerbesteuerrechtlich – anders als einkommensteuerrechtlich – unbeachtlich sind; hieraus entstehende Aufwendungen sind für Zwecke der Gewerbesteuer nicht in Ansatz zu bringen.
Werden jedoch wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs verpachtet, sei allerdings § 2 Abs. 5 GewStG zu beachten. In Fällen, in denen ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht, werde der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt (§ 2 Abs. 5 Satz 1 GewStG) und durch den anderen Unternehmer neu gegründet (§ 2 Abs. 5 Satz 2 GewStG). Die vor Eröffnung der Betriebsräume angefallenen Aufwendungen können nach Ansicht des FG demnach bei der Ermittlung des Gewerbeertrags abgezogen werden; es handelt sich nicht um gewerbesteuerrechtlich unbeachtliche Kosten für Vorbereitungshandlungen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 29.7.2021, 3 K 1383/20, EFG 2021 S. 2003).
Aufgrund der Fiktion der Neugründung in § 2 Abs. 5 Satz 2 GewStG werde der Gewerbebetrieb durch den Pächter in Gang gesetzt, sodass eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ab Pachtbeginn vorliege. Die anschließende Renovierung sei lediglich als unschädliche vorübergehende Unterbrechung anzusehen; folglich seien die ab Beginn des Pachtverhältnisses entstandenen Aufwendungen gewerbesteuerlich zu berücksichtigen.
Revisionverfahren beim BFH anhängig
Das Finanzamt hat die zugelassene Revision eingelegt (Az. beim BFH: X R 7/21). Ob der BFH dem FG folgt, bleibt abzuwarten.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
4.496
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
1.256
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.1702
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
83914
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
791
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
733
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
695
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
657
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
599
-
Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
586
-
Baden-Württemberg erstattet rechtswidrige Rückforderungen von Corona-Soforthilfen
01.04.2026
-
Verspätungszuschlag zur Feststellungserklärung
01.04.2026
-
Bekanntgabe von Verwaltungsakten
01.04.2026
-
Erklärungspflicht
01.04.2026
-
Einspruchs- und Klagebefugnis
01.04.2026
-
Hintergrund: MoPeG-Anpassungen
01.04.2026
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
30.03.20262
-
Verspätungszuschläge bei gesetzlich verlängerter Abgabefrist
27.03.2026
-
Seminar zur Immobilienverwaltung und steuerlichen Optimierung
26.03.2026
-
Beihilferechtliches Durchführungsverbot gibt keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe
25.03.2026