rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung für Lohnsteuer Dezember 1995. Haftung für Solidaritätszuschlag Dezember 1995
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist eine Geschäftsführerhaftung.
Der Kläger war bis zum 22. Februar 1996 Geschäftsführer der in Konkurs befindlichen Firma M.. Bis zum 22. Februar 1996, dem Zeitpunkt der Konkursantragstellung, war daneben Herr … Mitgeschäftsführer. Aufgrund einer mündlich getroffenen internen Geschäftsverteilungsabrede war der Kläger für den Vertrieb zuständig und brachte ca. 9/10 seiner Tätigkeit im Außendienst zu. Der Mitgeschäftsführer F. war u.a. für den gesamten steuerlichen Bereich zuständig, über den er den Kläger regelmäßig informierte.
Als Geschäftsführer der vorgenannten Firma ließ der Kläger im Dezember 1995 an die Arbeitnehmer in voller Höhe Lohn auszahlen. Die Anmeldung der darauf entfallenden Steuerabzugsbeträge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Lohnkirchensteuer erfolgte fristgerecht. Am 15. Februar 1996 übergab der Kläger dem Beklagten hierfür einen Verrechnungsscheck in Höhe von 29.371,82 DM, gezogen auf ein bei der … (Naspa) in … geführtes Konto der M.. Dieser Scheck blieb karnevalsbedingt bei dem Beklagten einige Tage unbearbeitet liegen. Am 23. Februar 1996 wurde der Scheck bei der bezogenen … Sparkasse vorgelegt und eingelöst. Am 27. Februar 1996 wurde der bereits eingelöste Scheck von der Naspa ohne Begründung zurückgebucht mit Wertstellung 29. Februar 1996.
Das Konto bei der … Sparkasse wurde ausschließlich auf Guthabenbasis geführt. Es war kein Dispositionskredit vereinbart und es bestanden keinerlei Verbindlichkeiten der Firma M. bei der … Sparkasse. Das Konto wies in der Zeit vom 13. Februar bis zum 23. Februar 1996 folgende Guthabensalden auf:
13.02.1996 |
DM |
43.543,00 |
14.02.1996 |
DM |
29.999,00 |
15.02.1996 |
DM |
54.866,00 |
16.02.1996 |
DM |
63.866,00 |
19.02.1996 |
DM |
52.788,00 |
21.02.1996 |
DM |
61.166,00 |
23.02.1996 |
DM |
10.477,00 |
27.02.1996 |
DM |
55.443,29 |
Am 10. Januar 1996 hatte das Konto einen Stand von 53.540,61 DM und am 12. Januar 1996 von 30.540,61 DM aufgewiesen. Der verbliebene Habensaldo, incl. des Betrages, der dem Beklagten rückbelastet und dem Konto wieder gutgebracht worden war, fiel in die Konkursmasse.
Die M. hat mit stand vom 8. Mai 1996 neben anderen Steuerrückständen auch solche aus Steuerabzugsbeträgen in Höhe von 29.100,82 DM beim Beklagten; im einzelnen handelt es sich um folgende Beträge:
Lohnsteuer für Dezember 1985 |
25.435,69 DM |
Solidaritätszuschlag für Lohnsteuer Dezember 1985 |
1.767,35 DM |
ev Lohn-Kirchensteuer für Dezember 1995 |
539,70 DM |
rk Lohn-Kirchensteuer für Dezember 1995 |
1.358,08 DM |
Für diesen Teil der Steuerrückstände wurde der Kläger mit Haftungsbescheid vom 1. April 1996 als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Zugleich wurde dem Kläger mitgeteilt, daß auch der Mitgeschäftsführer Faber für die rückständigen Steuerabzugsbeträge der GmbH persönlich in Anspruch genommen wird und gemäß § 44 Abs. 1 AO alle Haftungsschuldner Gesamtschuldner sind und jeder für sich die gesamte Leistung schuldet. Den gegen den Haftungsbescheid form- und fristgerecht eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 1996 als unbegründet zurück mit der Begründung, der Verrechnungsscheck sei erst am 15. Februar 1996 und damit mehr als einen Monat verspätet als Zahlungsmittel vorgelegt worden. Nach Feststellungen des Finanzamtes und nach den Einlassungen des Klägers selbst sei dieser offensichtlich am Fälligkeitszeitpunkt (10. Januar 1996) nicht in der Lage gewesen, die von den Dezemberlöhnen einbehaltenen Steuern an das Finanzamt zu zahlen, da kein Geschäft Skonto bei den Hausbanken die notwendige Deckung bereitgehalten habe. Die Rückbuchung des Schecks für die Lohnsteuer Dezember 1995 durch die Naspa könne für das Verschulden des Einspruchsführers keine Berücksichtigung finden, weil zu diesem Zeitpunkt der Haftungstatbestand der nicht rechtzeitigen Erfüllung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis bereits verwirklicht gewesen sei (Hinweis auf BFH BStBl. II 1991, 282). Die Rückbuchung des Schecks durch die Bank sei für die Feststellung der zumindest groben Fahrlässigkeit und damit des Verschuldens nicht entscheidungserheblich, da der Einspruchsführer wegen der schon geraumer Zeit bestehenden finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft mit einem derartigen Eingriff der Naspa habe rechnen müssen. Das Geschäftskonto bei der Naspa sei auch nur „optisch” im Haben geführt worden, da zum Zeitpunkt der Rückbuchung des Schecks für die Lohnsteuer Dezember 1995 (Kunden-)Scheckeinlieferungen unter dem Vorbehalt des Einganges erfolgt seien. Entgegen der Einlassung des Einspruchsführers sei durch die offensichtliche Handlungsweise der Naspa die Steuerschuld der M. wieder aufgelebt, eine Möglichkeit der Inanspruchnahme der Naspa aus dem besagten Sachverhalt sei nicht gegeben.
Gegen den Haftungsbescheid und die am 24. Mai 19...