Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnfeststellung 1988
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
III. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Komplementär der Klägerin war bis zum 01. Februar 1974 Herr 2 danach die 1 Unter diesem Namen firmierte die Klägerin vor Eintritt der GmbH.
Nach dem 01. Februar 1974 war Herr 2 mit einer festen Kommanditeinlage von 80.000,– DM an dem (festen) stimmberechtigten Kommanditkapital von 640.000,– DM beteiligt (= 12,5 v.H. der Stimmrechte). Am Gesamtkapital zum 31. Dezember 1987 (3.064.797,– DM) war er mit 1.599.807,– DM (52,19 v.H.) beteiligt.
Herr 2 der seit 1951 Geschäftsführer der KG war (Gesellschaftsvertrag vom 15. Januar 1951 in der Fassung vom 01. Februar 1984 – RH 110 ff.) und zum 01. März 1988 in den Ruhestand trat, hat aufgrund des Geschäftsführervertrages zwischen der KG und ihm vom 10. Januar 1956 mit Ergänzung aus dem Jahre 1962 Anspruch auf Invaliden- und Altersrente, verbunden mit einer 80 %-igen Witwenanwartschaft. Die Rente beträgt bei Erreichen des Pensionsalters (65 Jahre) 80 v.H. des ruhegehaltsfähigen Gehalts von monatlich 15.178,40 DM.
In ihrer der Veranlagung zugrundegelegten Bilanz vom 31. Dezember 1988 wies die Klägerin auf der Passivseite unter II., Rückstellungen, eine Position „Gesellschafter-Geschaftsführer-Pension 1.344.616,– DM” aus. Diese Position blieb in der im Anschluß an eine Außenprüfung in der von der Klägerin beim Beklagten eingereichten „aufgrund Bp berichtigten Bilanz per 31.12.1988” vom 06. März 1990 unverändert (Bilanzgewinn 1.244.362,98 DM). Der steuerliche Gewinn (1.639.328,96 DM) wurde entsprechend den Gewinnanteilen auf die Gesellschafter verteilt. Die Ergebnisse dieser berichtigten Bilanz legte der Beklagte dem geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 1988 vom 09. Mai 1990 zugrunde. – Die Außenprüfung, welche die berichtigte Bilanz zum 31. Dezember 1988 veranlaßt hatte, betraf die Veranlagungszeiträume 1983–1987.
Am 23. Mai 1990 beantragte die Klägerin unter Vorlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens eine Berichtigung der Bilanz zum 31. Dezember 1988. Der Gutachter kam zu dem Schluß, daß die für die Pension des Gesellschafter-Geschäftsführers 2 zu passivierende Rückstellung per 31. Dezember 1988 1.896.150,– DM betragen müsse. Dieser Antrag war auch Inhalt des am 31. Mai 1990 eingelegten Einspruchs gegen den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 1988 vom 09. Mai 1990.
In der zur Stützung des Begehrens eingereichten Bilanz zum 31. Dezember 1988 vom 28. Mai 1990 wies die Klägerin als Gesellschafter-Geschäftsführer-Pension zunächst einen Betrag von 1.896.150,– DM und als Bilanzgewinn 940.988,98 DM aus. Unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 14. Dezember 1988 – I R 44/83 (BStBl II 1989, 323) begehrte die Klägerin ferner die Pensionsanwartschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers 2 nicht korrespondierend zu aktivieren.
Mit Schreiben vom 04. Juli 1990 begehrte die Klägerin schließlich, den Erhöhungsbetrag der Bilanzposition Gesellschafter-Geschäftsführer-Pension von (1.896.150,– DM ./. 1.344.616,– DM =) 551.534,– DM gemäß § 6 a Abs. 4 Satz 3 EStG auf das Streitjahr und die beiden folgenden Jahre zu je 1/3 (183.844,– DM) zu verteilen, so daß in der Steuerbilanz 1988 (1.344.616,– DM + 183.844,– DM =) 1.528.460,– DM zu passivieren sei – ohne Kürzung der Gewerbesteuerrückstellung –.
Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 31. August 1990) Er ist der Meinung, die Klägerin könne für den Kommanditisten 2 keine gewinnmindernde Pensionsrückstellung bilden, weil nach der BFH-Rechtsprechung eine Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft als Gewinnverteilungsabrede zwischen den Gesellschaftern anzusehen sei. Diese dürfe den Gewinn der Gesellschaft nicht beeinflussen. Daran sei festzuhalten. Auch die in der Literatur vertretene Auffassung, daß nach der neueren BFH-Rechtsprechung (BStBl II 1984, 751) die in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG aufgeführten Bezüge der Gesellschafter den Gewinn der Personengesellschaft auch in der Steuerbilanz mindern dürften führe jedoch zu keinem anderen Ergebnis, weil in der Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft der Steuerbilanzgewinn durch Aktivierung in der Sonderbilanz des Gesellschafters wieder erhöht werden müsse. Das von der Klägerin genannte BFH-Urteil (BStBl II 1989; 323) widerspreche diesen Grundsätzen nicht. Entgegen der Meinung der Klägerin könne dieses Urteil nicht als neues Grundsatzurteil für die Steuerrechtliche Behandlung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Personengesellschaften betrachtet werden; weil der dem Urteil zugrundeliegende Sachver...