Rz. 436
Für den Begriff der "Wohnungen" gilt die Legaldefinition im Bewertungsgesetz (§ 181 Abs. 9 BewG).[1] Eine Wohnung muss danach insbesondere eine Wohnfläche von mindestens 23qm haben. Dies kann in der Praxis vor allem bei Studentenwohnheimen, Arbeiter- oder Flüchtlingsunterkünften problematisch sein. Nicht maßgebend ist, ob die Wohnung zivilrechtlich eine eigene Wohnungseigentumseinheit ist oder das Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt worden ist.
Rz. 437
Garagen, Stellplätze und Keller gehören im Allgemeinen zu einer Wohnung, sind aber nicht als eigene "Wohnungen" anzusehen. Die FinVerw verlangt i. d. R. mehr als 300 Wohnungen (R E13b.17 Abs. 3 S. 2 ErbStR 2019).
Rz. 437a
Die Wohnungen müssen der Gesellschaft gehören. Nicht ausreichend ist dagegen die bloße Beteiligung an anderen Gesellschaften, zu deren Vermögen Wohnungen gehören.[2]
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