Rz. 39
Als Abkömmlinge i. S. d. § 15 Abs. 1 II Nr. 3 ErbStG (Neffen und Nichten) sind auch Adoptivkinder und Stiefkinder anzusehen. Der Begriff "Kind" wird im ErbStG als eigenständiger Begriff verwendet. Er setzt, wie die Einbeziehung der mit dem Stiefelternteil nur verschwägerten Stiefkinder in die Steuerklasse I Nr. 2 zeigt, das Bestehen verwandtschaftlicher Verhältnisse im zivilrechtlichen Sinne nicht zwingend voraus.[1]
Begünstigt ist damit auch das Kind, Stiefkind oder Adoptivkind eines Adoptivbruders bzw. einer Adoptivschwester. Die Ausdehnung auf Kinder von nicht verwandten Stiefgeschwistern ist m. E. aber nicht möglich. Die Wertung des Geschwisterbegriffs muss in den Nrn. 2 und 3 gleichlaufend erfolgen.[2]
Die Begrenzung auf Abkömmlinge ersten Grades schließt die Enkelgenerationen der Geschwister aus;[3] diese unterliegen damit Steuerklasse III.
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