Rz. 461
[Autor/Stand] Systematische Einordnung und allgemeiner Norminhalt. Abs. 10 erweitert die Stiftungseinkünfte, welche der Zurechnung nach Abs. 1 unterliegen, um die Einkünfte bestimmter ausländischer Stiftungen. Die Vorschrift ist daher Abs. 9 vergleichbar, und nutzt auch eine vergleichbare Regelungstechnik, in dem diese Einkünfte anderer ausländischer Stiftungen zunächst der ausländischen Familienstiftung und in einem sich anschließenden logischen zweiten Schritt dem inländischen Zurechnungsadressaten zugerechnet werden.[2]
Rz. 462
[Autor/Stand] Zweck. Markant ist der Unterschied zwischen Abs. 9 und Abs. 10 in Bezug auf den jeweiligen Normtelos. Abs. 9 ist darauf ausgerichtet, eine Umgehung der Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden (Rz. 402). Demgegenüber zielt Abs. 10 ausweislich der Gesetzesbegründung zum JStG 2013 darauf ab, eine Umgehung der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 durch Verlagerung von Einkünften auf andere ausländische Stiftungen zu verhindern.[4] Dies gilt es bei der Auslegung der Norm zu beachten.
Rz. 463
[Autor/Stand] Vergleich mit Rechtslage vor AmtshilfeRLUmsG. Die Ergänzung von § 15 um Abs. 10 bedeutet eine erhebliche Verschärfung der Rechtslage.[6] Zuvor war eine solche "Doppelstiftungsstruktur" vielfach die einzige Möglichkeit, Begünstigte anglo-amerikanischer Truststrukturen, welche nach Deutschland zuziehen wollen, vor der überschießenden und teilweise konfiskatorischen Wirkung des § 15 zu bewahren. In Verbindung mit der vom FG Düsseldorf[7] vertretenen Auffassung, dass der Informationsaustausch mit Liechtenstein nicht den Anforderungen des Abs. 6 Nr. 2 genügt (vgl. Rz. 288), wird es früher oder später zu einer höchstrichterlichen Klärung der Verfassungsmäßigkeit von § 15 in diesen Zuzugsfällen kommen (vgl. zur höchst problematischen Anwendung von § 15 in diesen Fällen Rz. 32; zur Vereinbarkeit mit dem GG vgl. Rz. 66).
Rz. 464– 465
[Autor/Stand] frei
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