„(3) ... [2] Kein hinreichendes Mindestwertänderungsrisiko liegt insbesondere dann vor, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine ihm nahe stehende Person Kurssicherungsgeschäfte abgeschlossen hat, die das Wertänderungsrisiko der Anteile oder Genussscheine unmittelbar oder mittelbar um mehr als 30 Prozent mindern.”

 

Rz. 87

[Autor/Stand] Beispiel für fehlendes Mindestwertänderungsrisiko. § 50j Abs. 3 Satz 2 EStG gibt ein gesetzliches Beispiel für ein fehlendes hinreichendes Wertverlustrisiko im Sinne des Satz 1 (s. Rz. 84). Die Vorschrift ist nicht abschließend. Danach kann das Mindestwertänderungsrisiko, das § 50j Abs. 3 Satz 1 EStG definiert, im Hinblick auf die einem DBA-basierten Erstattungsantrag nach § 50d Abs. 1 EStG zugrundeliegenden Aktien oder Genussscheine (s. Rz. 30, 47 und 54) durch Kurssicherungsgeschäfte unter die erforderlichen 70 % sinken. Das Gesetz spricht von einer "unmittelbare[en] oder mittelbar[en]" Minderung des Risikos, da die Kurssicherungsgeschäfte sowohl durch den Gläubiger der Kapitalerträge selbst als auch durch eine ihm nahestehende Person abgeschlossen sein können (s. Rz. 85). Zahlreiche Berechnungsbeispiele für Minderungen des Wertverlustrisikos infolge von Kurssicherungsgeschäften bietet das BMF-Schreiben zur Schwestervorschrift des § 36a EStG (s. § 50j EStG Anh. 2 Rz. 2, in den Rz. 23 ff. des Schreibens), das aufgrund der identischen Definition des Mindestwertänderungsrisikos sowie der gleichen Zielrichtung (s. Rz. 15) auch im Rahmen der Anwendung des § 50j EStG zu Rate gezogen werden kann.[2]

[Autor/Stand] Autor: Dobratz, Stand: 01.04.2021
[2] Vgl. ebenso allgemein zum BMF-Schr. Klein/Link in H/H/R, § 50j EStG Rz. 5 (Stand: Oktober 2019).

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