Rz. 19

[Autor/Stand] Verhältnis zur Definition des wirtschaftlichen Eigentums in § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO. Gosch sieht § 50j EStG in seinem Anwendungsbereich als eine Konkretisierung des wirtschaftlichen Eigentums, das § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO abstrakt für das gesamte Steuerrecht definiert (s. Rz. 61).[2] Diese Sichtweise verkennt jedoch, dass die Entlastungsvoraussetzung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des § 50j EStG das Bestehen "wirtschaftlichen Eigentums" an den Aktien oder Genussscheinen, aus denen die Einkünfte fließen, bereits tatbestandlich voraussetzt (s. Rz. 60 ff.). Der Regelungsgehalt des § 50j EStG geht daher weit über denjenigen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO hinaus.[3]

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Verhältnis zum allgemeinen Missbrauchsverbot des § 42 AO. Das Verhältnis zu § 42 AO hat im Abs. 5 des § 50j EStG eine eigene Regelung gefunden. Danach gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 AO zur Verhinderung von Gestaltungsmissbrauch auch im Anwendungsbereich des § 50j EStG (s. Rz. 106).

[Autor/Stand] Autor: Dobratz, Stand: 01.04.2021
[2] Gosch in Kirchhof/Seer20, § 50j EStG Rz. 1; vgl. ebenso Fu in Gosch, § 39 AO Rz. 104 (Stand: November 2020).
[3] Vgl. ebenso BMF v. 17.7.2017 – IV C 1- S 2252/15/10030:005 – DOK 2017/0616356, BStBl. I 2017, 986 Rz. 11 f. im Hinblick auf die Schwestervorschrift des § 36a EStG (s. Rz. 15).
[Autor/Stand] Autor: Dobratz, Stand: 01.04.2021

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