"(5) Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, § 42 der Abgabenordnung und andere steuerliche Vorschriften bleiben unberührt, soweit sie jeweils die Entlastung in einem weitergehenden Umfang einschränken."

 

Rz. 104

[Autor/Stand] Keine Verdrängungswirkung. § 50j Abs. 5 EStG regelt, dass § 50j EStG die Anwendung anderer steuerlicher Vorschriften nicht ausschließt, soweit diese Entlastungsansprüche über die Regelungen des § 50j EStG hinaus einschränken. Explizit genannt werden die Bestimmungen des jeweilig anzuwendenden DBA sowie die allgemeine Vorschrift gegen steuerlichen Missbrauch in § 42 AO. Damit trifft § 50j EStG insbesondere keine abschließende Regelung zur Verhinderung steuerlichen Missbrauchs bei der Entlastung von Kapitalertragsteuer aufgrund eines DBA.

 

Rz. 105

[Autor/Stand] Einschränkung durch DBA. Zu den über § 50j EStG hinausgehenden einschränkenden Bestimmungen eines DBA gehören insbesondere Limitation-on-Benefit (LoB)- und Principal-Purpose-Test (PPT)-Klauseln, wie z.B. Art. 28 DBA-USA bzw. Art. 7 MLI[3], deren Anwendung durch die Vorschriften des § 50j EStG unberührt bleibt.[4] Insoweit handelt es sich bei der Regelung des § 50j Abs. 5 EStG um eine bloße Klarstellung, da eine andere Sichtweise eines auch in dieser Hinsicht normierten Treaty Override bedurft hätte, der über denjenigen des § 50j Abs. 1 Satz 1 EStG (vgl. Rz. 12) hätte hinausgehen müssen.

 

Rz. 106

[Autor/Stand] Einschränkung durch § 42 AO. Auch die allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch in § 42 AO kann weiterhin im Hinblick auf missbräuchlich geltend gemachte DBA-Entlastungsansprüche eine etwaige weitergehende Einschränkungswirkung entfalten.[6] Dabei ist zu unterscheiden zwischen dieser grundsätzlich fortbestehenden Geltung des § 42 AO, die aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 50j Abs. 5 EStG zweifelsfrei ist, und der Frage, welchen Einfluss das Bestehen der Regelung des § 50j EStG auf die Auslegung des § 42 AO hat.[7] Letztere Frage kann nur in jener – leider nur schwer verständlichen – Vorschrift geklärt werden.

 

Rz. 107

[Autor/Stand] Einschränkung durch andere steuerliche Vorschriften. Zu den Vorschriften mit weitergehender einschränkender Wirkung im übrigen Steuerrecht, die gemäß § 50j Abs. 5 EStG weiterhin anzuwenden sind, gehört die – ebenfalls gegen Treaty Shopping gerichtete – Regelung des § 50d Abs. 3 EStG (s. zur Abgrenzung Rz. 17).

[Autor/Stand] Autor: Dobratz, Stand: 01.04.2021
[Autor/Stand] Autor: Dobratz, Stand: 01.04.2021
[3] Multilateral Convention to Implement Tax Treaty Related Measures to Prevent Base Erosion and Profit Shifting v. 24.11.2016.
[4] Klein/Link in H/H/R, § 50j EStG Rz. 30 (Stand: Oktober 2019).
[Autor/Stand] Autor: Dobratz, Stand: 01.04.2021
[6] Vgl. zur subsidiären Anwendung des § 42 AO im Hinblick auf Sachverhalte, die unter die Schwestervorschrift des § 36a EStG (vgl. Rz. 15) fallen: BMF v. 17.7.2017 – IV C 1-S 2252/15/10030:005 – DOK 2017/0616356, BStBl. I 2017, 986 Rz. 11 ff. – zur steuerlichen Behandlung von "Cum/Cum-Transaktionen".
[7] Vgl. zu Letzterem Klein/Link in H/H/R, § 50j EStG Rz. 6 (Stand: Oktober 2019); vgl. ebenfalls Drüen, ISR 2020, 98 (107 f.) im Hinblick auf die Schwestervorschrift des § 36a EStG (vgl. Rz. 15).
[Autor/Stand] Autor: Dobratz, Stand: 01.04.2021

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