Zusammenfassung
Der Beitrag behandelt die Voraussetzungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt, insbesondere des Zugangs zur Beschäftigung für Personen mit Fluchthintergrund. Dazu werden zunächst die unterschiedlichen Aufenthaltsstatus erläutert, denn der Aufenthaltsstatus ist für die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen, entscheidend. Die Zugangsvoraussetzungen werden anhand unterschiedlicher Beschäftigungsarten erläutert.
Arbeitsrecht: In den letzten Jahren haben sich einige Änderungen hinsichtlich des Arbeitsmarktzugangs für Flüchtlinge ergeben. Zuletzt sind durch das Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau zu sicheren Herkunftsstaaten (BGBl I 2023, Nr. 382), in Kraft getreten am 23.12.2023, das Bundesvertriebenengesetz (BGBl I 2023, Nr. 390), in Kraft getreten am 23.12.2023, und das Rückführungsverbesserungsgesetz (BGBl I 2024, Nr. 54), in Kraft getreten am 27.2.2024, Änderungen mit Auswirkungen auf den Arbeitsmarktzugang beschlossen worden. Der Zugang zum Arbeitsmarkt für Drittstaatsangehörige, also Nicht-EU-Bürger, ist grundsätzlich im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und der darauf beruhenden Beschäftigungsverordnung (BeschV) geregelt. Für den Asylbereich, also den humanitären Aufenthalt, sind hier insbesondere die §§ 31, 32 BeschV maßgebend. Für Asylsuchende und Geduldete in Landesaufnahmeeinrichtungen ist darüber hinaus auch § 61 AsylG zu beachten.
Arbeitsrecht
1 Verschiedene Personengruppen unter dem Oberbegriff "Flüchtlinge"
Der Flüchtlingsbegriff kann sowohl weiter als auch enger verstanden werden. Im rechtlichen Sinne ist der Flüchtlingsbegriff eng auszulegen, er bezieht sich auf Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und international subsidiär Schutzberechtigte. Die weitere Definition schließt auch national subsidiär Schutzberechtigte, Personen im laufenden Asylverfahren sowie abgelehnte Asylbewerber ein.
1.1 Asylbewerber
Ein Asylbewerber ist ein Mensch im laufenden Asylverfahren. Nach der förmlichen Asylantragstellung beim zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhält er eine Aufenthaltsgestattung. Diese gestattet dem Asylbewerber den Aufenthalt in Deutschland für die Dauer des Asylverfahrens. Es handelt sich hierbei nicht um einen Aufenthaltstitel, die Aufenthaltsgestattung gewährt also keinen rechtmäßigen Aufenthalt, sondern stellt ein sonstiges Aufenthaltspapier dar. Asylbewerber unterliegen einigen rechtlichen Einschränkungen. Die Aufenthaltsgestattung erlischt mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des BAMF über den Asylantrag.
1.2 Geduldeter
Nach der Legaldefinition in § 60a AufenthG bedeutet Duldung die "vorübergehende Aussetzung der Abschiebung". Inhaber einer Duldung sind somit vollziehbar ausreisepflichtige Personen, das bedeutet, dass für eine Person keine Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht.
Dies ist z. B. der Fall nach einer negativen Entscheidung des BAMF über den Asylantrag. In diesem Fall wird die Duldung nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung ausgestellt und jeweils verlängert bis zur freiwilligen Ausreise, der Abschiebung, also der zwangsweisen Rückführung, oder bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Grund. Eine Duldung begründet keinen rechtmäßigen Aufenthalt, sondern bescheinigt lediglich, dass sich der Inhaber gemeldet in Deutschland aufhält.
Für die "Aussetzung der Abschiebung" gibt es zahlreiche rechtliche und tatsächliche Gründe. Bei Vorliegen eines Duldungsgrundes kann bzw. darf nicht abgeschoben werden. Zu den rechtlichen Gründen zählen u. a. die Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG und die Beschäftigungsduldung gemäß § 60d AufenthG.
Eine sonstige Duldung kann für die Dauer von höchstens 3 Monaten ausgestellt werden. Grundsätzlich gibt die Gültigkeitsdauer keinen Aufschluss über den tatsächlichen Verbleib eines Geduldeten in Deutschland, die Abschiebung kann zu jeder Zeit durchgeführt werden, sobald die Duldungsgründe wegfallen und die Duldung widerrufen wird.
1.3 Anerkannter
Anerkannte sind Personen, denen im Asylverfahren ein Schutzstatus und damit ein Bleiberecht gewährt worden ist.
1.3.1 Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
Die Definition des Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist umgesetzt in § 3 AsylG. Maßgebend ist hier die begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines bestimmten persönlichen Merkmals, nämlich wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung. Die Verfolgung kann dabei vom Staat, von staatlichen Organisationen oder von privaten Akteuren ausgehen.
Werden diese Voraussetzungen bejaht, erhält der Betroffene zunächst eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. AufenthG für die Dauer von 3 Jahren. Flüchtlinge im Sinne der GFK sind bei den sozialen Rechten Deutschen gleichgestellt. Gemäß § 4a Abs. 1 AufenthG haben sie freien Zugang zur Erwerbstätigkeit, können also jederzeit und ohne das Erfordernis einer Erlaubnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen....