Leitsatz
Ein Betriebsratsmitglied hatte zum Zweck der Aufbesserung der Sozialkasse des Betriebsrats verschiedene Gegenstände aus dem Betriebseigentum an einen Schrotthändler verkauft und dafür 200 DM erhalten, die er dann auch der Sozialkasse zuführte. Der Mitarbeiter war zu derartigen Verkäufen in keinem Fall berechtigt gewesen. Zudem handelte es sich bei einem Teil des verkauften Schrotts auch um Gegenstände, die der Arbeitgeber vor nicht allzu langer Zeit erworben hatte und bei denen es für den Mitarbeiter zweifelhaft erscheinen musste, ob es sich überhaupt um Schrott handelte. Nachdem der Arbeitgeber von diesem Vorfall Kenntnis erlangt hatte, wollte er die fristlose → Kündigung gegenüber dem Betriebsratsmitglied aussprechen. Da der Betriebsrat jedoch seine Zustimmung zu dieser verweigerte, beantragte er diese vor dem Arbeitsgericht. Entgegen der Vorinstanz ersetzte das BAG die Zustimmung des Betriebsrats, so dass die fristlose Kündigung ausgesprochen werden konnte. Das Verhalten des Mitarbeiters stellt nach Ansicht des BAG eine schwere Pflichtverletzung dar, unabhängig davon, dass aus uneigennützigen Motiven gehandelt wurde, und rechtfertigt somit die fristlose Kündigung. Dass es sich bei dem gekündigten Mitarbeiter um ein Betriebsratsmitglied handelt, das einem besonderen Kündigungsschutz unterliegt, war nicht entscheidend. Eine fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist möglich, wenn dem Arbeitgeber in einem vergleichbaren Fall die Weiterbeschäftigung eines Nichtbetriebsratsmitglieds bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar wäre. So lag der Fall hier, denn einem Arbeitnehmer, der Betriebseigentum ohne entsprechende Befugnis verkauft, muss die Rechtswidrigkeit seines Tuns und die Schwere seiner Pflichtverletzung klar erkennbar sein. Bei einer derartigen erheblichen Störung im Vertrauensbereich kann der Arbeitgeber somit auch ohne vorangegangene Abmahnung das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, und somit besteht auch ein Anspruch auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht. Unabhängig von der grundsätzlichen Unkündbarkeit von Betriebsräten braucht der Arbeitgeber in derartigen Fällen auch keine fiktive Kündigungsfrist einhalten, sondern kann wie bei jedem anderen Arbeitnehmer fristlos kündigen.
Link zur Entscheidung
BAG, Beschluss vom 10.02.1999, 2 ABR 31/98