Unterschlagung rechtfertigt fristlose Kündigung
Der gekündigte Arbeitnehmer war bereits seit sieben Jahren als Kfz-Technikmeister in einer Kfz-Werkstatt beschäftigt. In der Werkstatt war es Usus, dass Schrotthändler vorbeikamen, um entsorgtes Material abzuholen und dies, da der Schrott eigentlich Abfall und keine Verkaufsware war, durch eine Zahlung in die Trinkgeldkasse der Mitarbeiter zu vergüten. Dadurch gelangten regelmäßig größere Trinkgeldbeträge in die Kasse. Das Geld aus der Kasse wurde grundsätzlich auf die gesamte Belegschaft verteilt.
Unterschlagung als Kündigungsgrund
Im Januar 2022 gab ein Schrotthändler dem Automechaniker 235 Euro für die Trinkgeldkasse. Dieser legte davon lediglich einen Betrag in Höhe von 70 EUR in die Kasse und behielt 165 EUR für sich. Die Unterschlagung fiel jedoch auf und als der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangte, kündigte er dem Kfz-Meister Ende Januar 2022 fristlos. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Siegburg.
Erhebliche Pflichtverletzung rechtfertigt fristlose Kündigung
Das Gericht hielt die fristlose Kündigung jedoch für gerechtfertigt und wies seine Klage ab. Der wichtige Kündigungsgrund lag nach Auffassung des Arbeitsgerichtes darin, dass der Mann zu Unrecht 165 EUR für sich einbehalten und nicht in die Trinkgeldkasse abgeführt und somit seinen Kollegen vorenthalten habe. Diese Unterschlagung stelle eine ganz erhebliche Pflichtverletzung dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Angeblicher Verkauf nicht glaubwürdig
Die Behauptung des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess, er habe die 165 EUR für den Verkauf einer Metallwerkbank erhalten, wertete das Gericht als unglaubwürdige Schutzbehauptung. Der Kfz-Mechaniker habe weder Details zur angeblich verkauften Werkbank sagen können, noch habe er dem Gericht mitteilen können, wie schwer diese Werkbank ungefähr gewesen sei. Erst nachdem ihm durch das Gericht vorgerechnet worden war, dass die Metallwerkbank bei einem derzeitigen Schrottpreis von ungefähr 27 Cent pro Kilogramm Metall über 600 Kilo gewogen haben müsste, um einen Preis von 165 Euro zu erzielen, fiel dem Arbeitnehmer noch ein, dass er darüber hinaus auch noch andere Dinge veräußert habe. Mit diesem Vortrag vermochte er das Gericht jedoch nicht davon zu überzeugen, dass alles seine Richtigkeit gehabt habe.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Hinweis: Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14. Juli 2022, Az. 5 Ca 413/22.
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