Rz. 11
Die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass sie auf Wiederholung angelegt ist und als regelmäßige Erwerbsquelle dienen soll. Dies ist der Fall, wenn der Stpfl. weitere Geschäfte plant. Die Nachhaltigkeit muss sich dabei aus der geplanten wiederholten Tätigkeit beim Angebot auf der Leistungsseite ergeben. Eine wiederkehrende Tätigkeit auf Beschaffungsseite reicht nicht aus. In Sonderfällen kann Nachhaltigkeit auch dann bejaht werden, wenn keine weiteren Geschäfte geplant sind. Erforderlich ist in einem solchen Fall, dass zur Erfüllung eines einzelnen Vertrags eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzeltätigkeiten erforderlich ist. Diese Tätigkeiten müssen von einigem Gewicht sein und mit dem Ziel unternommen werden, den Verkaufspreis zu erhöhen. Auch hier hat eine Gesamtwürdigung aller Aspekte des Einzelfalls zu erfolgen. In Bezug auf den Bau eines Hauses hat der BFH diese Auffassung dahingehend eingeschränkt, dass Tätigkeiten zu erbringen sein müssen, die über das hinausgehen, was bei dem Bau eines jeden Hauses erforderlich ist. Ausreichend ist dabei, wenn diese Tätigkeiten von einem Beauftragten ausgeführt werden. Der BFH stellt die eigene Tätigkeit und die Tätigkeit durch einen Beauftragten ausdrücklich gleich. Allerdings bestand in dem zu entscheidenden Fall die Besonderheit, dass die Anteilseigner des Stpfl. und des Beauftragten identisch waren.
Rz. 12
An die Wiederholungsabsicht dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit über eine bestimmte Zeitdauer ausgeübt oder während eines bestimmten Zeitraums wiederholt wird. Unerheblich ist auch, in welcher Intensität der Stpfl. tätig wird. Maßgeblich ist, dass die Absicht zum wiederholten Tätigwerden vorliegt. Dagegen ist die Absicht einer dauernden Einnahmenerzielung nicht erforderlich..
Rz. 12a
Entscheidend für die Nachhaltigkeit ist, dass der Stpfl. die Absicht hat, wiederholt tätig zu werden. Auf die tatsächliche Wiederholung kommt es nicht an. Auch ein einzelnes Geschäft kann gewerblich sein, wenn Wiederholungsabsicht vorliegt. Die Wiederholungsabsicht muss sich aus den objektiven Umständen ergeben. Daher kann ein wiederholtes Tätigwerden als Indiz für eine Wiederholungsabsicht angesehen werden. Es handelt sich dabei jedoch nur um eine widerlegbare Vermutung.
Rz. 12b
Keine nachhaltige Tätigkeit liegt bei der nur gelegentlichen Vornahme von Geschäften vor. Eine Tätigkeit wird gelegentlich vorgenommen, wenn eine Wiederholung gar nicht oder zumindest nicht mit Sicherheit geplant ist..
Rz. 12c
Abzugrenzen ist das Erfordernis der Nachhaltigkeit von der privaten Vermögensverwaltung. Nicht jede nachhaltige Tätigkeit geht über das Maß einer Vermögensverwaltung hinaus. Eine Tätigkeit kann mit Wiederholungsabsicht und damit nachhaltig ausgeführt werden und sich gleichzeitig nur im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung bewegen.