Rz. 26
Auch aus einer Betriebsaufspaltung können sich gewerbliche Einkünfte ergeben. Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein einheitlicher betrieblicher Organismus auf verschiedene Träger aufgeteilt ist. Dies setzt eine enge persönliche und sachliche Verflechtung zwischen dem Betriebsunternehmen und dem Besitzunternehmen voraus.
Rz. 26a
Die personelle Verflechtung setzt voraus, dass eine (oder mehrere) Personen gemeinsam sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen beherrschen. Die Person bzw. Personengruppe muss in der Lage sein, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen. Die Geschicke des Besitzunternehmens und der Betriebsgesellschaft werden damit in allen wesentlichen Fragen der Führung des Betriebs durch eine Person (oder einheitliche Personengruppe) bestimmt. Ob dies der Fall ist, ist anhand einer Abwägung im Einzelfall zu prüfen. Nicht erforderlich ist, dass die Person die Mehrheit der Anteile an den jeweiligen Gesellschaften hat. Ausreichend ist eine faktische Möglichkeit, den Willen durchsetzen zu können. Weiterhin ist nicht erforderlich, dass die Person eine unmittelbare Beteiligung am Besitzunternehmen hält; ausreichend ist auch eine mittelbare Beteiligung, sofern der Einfluss auf die Geschäftstätigkeit tatsächlich gewährleistet ist. Ein solcher Einfluss kann – bei entsprechender Gestaltung des Vertrags – auch dadurch gewährleistet werden, dass der Besitzunternehmer einen (Zwischen-)Mietvertrag mit einem Zwischenmieter abschließt, der der Betriebsgesellschaft die wesentlichen Betriebsgrundlagen überlässt.
Rz. 26b
Die sachliche Verflechtung wird durch die Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen von der Besitzgesellschaft an die Betriebsgesellschaft hergestellt.
Rz. 27
Die Betriebsaufspaltung führt einkommensteuerrechtlich zu einer Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Tätigkeit des Besitzunternehmens in Form der Vermietung und Verpachtung in eine gewerbliche Tätigkeit. Diese Umqualifizierung wird für das GewSt-Recht übernommen. Sie gilt nur für das Besitzunternehmen. Die Gewerblichkeit der Tätigkeit der Betriebsgesellschaft ergibt sich aus den allgemeinen Voraussetzungen. Ist die Betriebsgesellschaft allerdings nicht gewerblich tätig, kann auch bei dem Besitzunternehmen keine Umqualifizierung erfolgen. Unerheblich ist dabei, woraus sich die Gewerblichkeit der Betriebsgesellschaft ergibt. Es reicht auch eine vermögensverwaltende Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft aus, die gem. § 8 Abs. 2 KStG zu gewerblichen Einkünften führt.
Rz. 28
Die Betriebsaufspaltung hat nicht zur Folge, dass Besitz- und Betriebsunternehmen als ein gewerbliches Unternehmen anzusehen sind. Der Gewerbeertrag ist für jedes Unternehmen gesondert nach den allgemeinen Regeln zu ermitteln. Die Tatsache, dass im Rahmen der Betriebsaufspaltung auch das Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte erzielt und damit der GewSt unterliegt, kann zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn unbewegliche Wirtschaftsgüter von dem Besitzunternehmen an die Betriebsgesellschaft überlassen werden. Auf der Ebene des Besitzunternehmens unterliegen die daraus resultierenden Vergütungen als gewerbliche Einkünfte der GewSt. Gleichzeitig sind sie gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG auf der Ebene der Betriebsgesellschaft teilweise dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Vermeiden lässt sich eine solche doppelte Besteuerung durch eine Beteiligung der Besitzgesellschaft an der Betriebsgesellschaft. Die Immobilien gehören dann zum Sonderbetriebsvermögen der Besitzgesellschaft bei der Betriebsgesellschaft. Die Qualifikation als Sonderbetriebsvermögen geht insoweit vor. Die Miet- und Pachtzinsen sind folglich steuerlich Sonderbetriebseinnahmen.