Rz. 32
§ 3 Nr. 7 GewStG enthält eine Steuerbefreiung für kleine und mittlere Hochsee- und Küstenfischereibetriebe. Dabei handelt es sich um eine sachliche, nicht um eine persönliche Steuerbefreiung. Das KStG enthält keine entsprechende Befreiung. Die GewSt-Befreiung soll die Existenz dieser Betriebe sichern, indem die geringere Steuerbelastung einen Wettbewerbsvorteil gegenüber größeren Betrieben schafft, um kleine und mittlere Fischereibetriebe konkurrenzfähig zu erhalten.
Rz. 33
Begünstigt ist gem. § 3 Nr. 7 GewStG der Betrieb von Hochsee- oder Küstenfischerei. Die Steuerbefreiung erfasst den gesamten Betrieb. Dies gilt auch für Tätigkeiten, die isoliert nicht als Hochsee- oder Küstenfischerei zu qualifizieren sind, sofern sie in einem derartigen Betrieb anfallen und infolgedessen nicht der gesamte Betrieb nicht mehr als Hochsee- oder Küstenfischerei einzuordnen ist. Eine Beschränkung der Steuerfreiheit auf Tätigkeiten, die originär als Hochsee- oder Küstenfischerei einzuordnen sind, erfolgt nicht.
Rz. 34
Hochseefischerei ist die Fischerei auf hoher See. Küstenfischerei ist dagegen die Fischerei in den Küstengebieten. Zur Küstenfischerei zählen auch die Fischerei auf dem Unterlauf der Weser und der Elbe sowie die Hafffischerei, außerdem die Fischerei auf den Boddengewässern des Landes Mecklenburg-Vorpommern Hiervon abzugrenzen ist die Binnenfischerei, die als Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich nicht der GewSt unterliegt. Binnenfischerei ist die Fischerei auf Binnengewässern und Teichwirtschaften. GewSt wird nur erhoben, wenn sie z. B. in Form einer Kapitalgesellschaft betrieben wird und somit gem. § 2 Abs. 2 GewStG ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform vorliegt.
Rz. 35
Die Steuerbefreiung gilt nicht für die Verpachtung eines Hochsee- oder Küstenfischereibetriebs.. Ebenfalls nicht begünstigt ist die Überlassung von Fangrechten
Rz. 36
Die Einordnung als förderungswürdiger Betrieb kann anhand von zwei Kriterien erfolgen. Es reicht für die GewSt-Befreiung aus, dass eines der Kriterien erfüllt ist. Die GewSt-Befreiung greift ein, wenn in dem Betrieb im Jahresdurchschnitt weniger als 7 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die Beschäftigung von 7 oder mehr Arbeitnehmern führt aber nicht dazu, dass die GewSt-Befreiung nicht erlangt werden kann. Sie ist auch in diesem Fall möglich, wenn § 3 Nr. 7 Alt. 2 GewStG erfüllt ist. Die Qualifikation als Arbeitnehmer richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Unerheblich ist grundsätzlich die Bezeichnung als Arbeitnehmer. Entscheidend ist die inhaltliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses. Für eine Arbeitnehmerstellung sprechen u. a. ein Urlaubsanspruch, geregelte Arbeitszeiten, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder ein vom Arbeitgeber bestimmter Arbeitsort.
Rz. 37
§ 3 Nr. 7 Alt. 1 GewStG fordert, dass in dem Betrieb im Jahresdurchschnitt weniger als 7 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Unschädlich ist es daher, wenn während des Jahres zwar 7 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt werden, im Jahresdurchschnitt die Grenze aber nicht überschritten wird. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn nur zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. Stichtag oder in einem begrenzten Zeitraum im Jahr (z. B. zum Jahresbeginn oder zum Jahresende) die Zahl von 7 Arbeitnehmern nicht erreicht wird, wenn der Jahresdurchschnitt über dieser Grenze liegt. Eine Gestaltung ist damit kaum möglich. Eine taggenaue Berechnung der angestellten Arbeitnehmer ist in der Praxis nicht durchführbar und würde zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen. Die Berechnung erfolgt daher, indem die Anzahl der in einem Monat angestellten Arbeitnehmer für das Jahr addiert und die Summe durch 12 geteilt wird.
Rz. 38
Von der GewSt befreit ist die Hochsee- oder Küstenfischerei zudem, wenn sie mit Schiffen betrieben wird, die eine eigene Triebkraft von weniger als 100 PS haben. Da nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 7 GewStG keine anteilige Befreiung von der GewSt für mit derart kleinen Schiffen erwirtschaftete Gewinne möglich ist, schadet bereits der Einsatz eines Schiffs mit mindestens 100 PS. Wird die Hochsee- oder Küstenfischerei auch mit einem derartigen Schiff betrieben, ist der Betrieb insgesamt nicht gewerbesteuerbefreit.