Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 9
Im Rahmen von gewerbesteuerlichen Organschaften gelten Organgesellschaften nach § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG als Betriebsstätten des Organträgers. Organträger und Organgesellschaften sind selbstständige Gewerbebetriebe, deren Gewerbeerträge getrennt voneinander zu ermitteln sind. Erst danach erfolgt eine Zusammenrechnung der Gewerbeerträge der Organgesellschaften mit dem Gewerbeertrag des Organträgers. Hierbei sind Doppelerfassungen und Doppelkürzungen nach den Grundsätzen der eingeschränkten Einheitstheorie zu beseitigen. An den aufgezeigten Grundsätzen ändert § 7a GewStG nichts. Auch § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG findet als ertragsteuerliche Gewinnermittlungsvorschrift weiterhin auf der Ebene der Organgesellschaft Anwendung. Durch § 7a GewStG soll nur die Besserstellung des Dividendenbezugs über eine Organgesellschaft im Vergleich zum Dividendenbezug über eine Gesellschaft, die nicht Organgesellschaft ist, verhindert werden. Zu diesem Zweck wird nach § 7a GewStG der Gewerbeertrag der Organgesellschaft zweistufig ermittelt. Auf der ersten Stufe ist nach § 7a Abs. 1 GewStG der Gewerbeertrag der Organgesellschaft ohne Anwendung von § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG zu errechnen. Damit zusammenhängende Aufwendungen sind nicht nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen. Danach wird auf der zweiten Stufe der so ermittelte Gewerbeertrag der Organgesellschaft unter Berücksichtigung der Rechtsform des Organträgers hinsichtlich der in § 7a Abs. 2 GewStG genannten Positionen korrigiert. Ermittelt wird der sich daraus ergebende "Zurechnungsbetrag der Organgesellschaft zum Organträger" auf der Ebene der Organgesellschaft.
Rz. 10
Bezieht die Organgesellschaft Dividenden von einer Kapitalgesellschaft, sind diese nach § 8 Abs. 1 KStG Teil ihres Einkommens. Die Anwendung von § 8b Abs. 1, 5 KStG scheidet wegen § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG körperschaftsteuerlich aus. Die Dividenden sind somit Teil des für die Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft relevanten Gewinns i. S. d. § 7 S. 1 GewStG, auf den die entsprechenden Hinzurechnungen und Kürzungen anzuwenden sind. § 7a Abs. 1 S. 1 GewStG bestimmt nun, dass bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft die Schachtelvergünstigungen nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG nicht anzuwenden sind. Damit bleiben die Dividenden Bestandteil des Gewerbeertrags der Organgesellschaft. § 8b Abs. 5 KStG ist auf dieser Ebene nicht anwendbar.
Rz. 11
Nach § 7a Abs. 1 S. 2 GewStG sind Aufwendungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnen aus Anteilen i. S. d. § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG stehen, nicht nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen. Gilt § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG nicht, scheidet ein Abzug von im Zusammenhang mit den Dividenden stehenden Aufwendungen nach § 9 Nr. 2a S. 3, Nr. 7 S. 2 bzw. Nr. 8 S. 2 GewStG aus. Haben sich diese allerdings ertragsteuerlich ausgewirkt, schließt § 7a Abs. 1 S. 2 GewStG eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG aus. Aufwendungen in diesem Zusammenhang sind z. B. Finanzierungskosten oder Aufwendungen zur Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte, sofern sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den Gewinnanteilen stehen. Der Begriff der unmittelbaren Beteiligungsaufwendungen ist in gleicher Art und Weise zu verstehen wie in § 9 Nr. 2a S. 3 GewStG. Handeln muss es sich um Aufwendungen auf der Ebene der Organgesellschaft. Aufwendungen auf der Ebene des Organträgers sind insoweit nicht relevant.
Rz. 11a
§ 7a Abs. 1 GewStG schließt die Anwendung von § 9 Nr. 2 bzw. 3 GewStG nicht aus. Damit kann die Organgesellschaft über eine Beteiligung an einer gewerblichen bzw. gewerblich geprägten Mitunternehmerschaft oder über eine ausl. Betriebsstätte Schachteldividenden beziehen, ohne dass § 8b Abs. 5 KStG berührt wird.