Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 84
§ 19 GewStDV enthält Sonderregelungen für Kreditinstitute. Sie gelten entsprechend für Pfandleiher und für Unternehmen, die Asset-Backed-Securities-Geschäfte betreiben. In den Anwendungsbereich von § 19 GewStDV fallen neben Zahlungsinstituten auch Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstitute.
Rz. 85
Bei organschaftlich verbundenen Unternehmen kann § 19 GewStDV nur von dem Unternehmen in Anspruch genommen werden, das selbst die Voraussetzungen nach § 19 GewStDV erfüllt.
Rz. 86
Daneben gilt § 19 GewStDV nach § 14b und § 14d FMStFG unter bestimmten Voraussetzungen auch für Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten i. S. d. FMStFG. Zweckgesellschaften dienen Finanzholdings und Kreditinstituten dazu, ihre Bilanzen von strukturierten Wertpapieren zu bereinigen. Zu diesem Zweck übertragen sie die entsprechenden Wertpapiere mit einem Abschlag vom Buchwert auf die Zweckgesellschaften.
Rz. 87
Die Regelung ist hinsichtlich des begünstigten Personenkreises abschließend. § 19 GewStDV gilt für andere Gewerbebetriebe auch dann nicht, wenn sie Kreditgeschäfte betreiben.
Rz. 88
§ 19 GewStDV beinhaltet eine Fiktion. Die Regelung begrenzt die Höhe der bei der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG zu berücksichtigenden Entgelte für Schulden. Nach § 19 Abs. 1 S. 1 GewStDV sind nur Entgelte für Schulden und den Entgelten gleichgestellte Beträge anzusetzen, die dem Betrag der Schulden entsprechen, um den der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörenden Grundstücke, Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Schiffe, Anteile an Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen sowie der Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter und aus Genussrechten das Eigenkapital überschreitet. Dabei müssen Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter und aus Genussrechten nicht zum Anlagevermögen gehören. Nicht unter § 19 Abs. 1 S. 1 GewStDV fallen Gegenstände, über die Leasingverträge abgeschlossen worden sind. Den genannten Werten sind nach § 19 Abs. 1 S. 2 GewStDV auch Forderungen gegen Unternehmen hinzuzurechnen, mit denen eine gewerbesteuerliche Organschaft besteht, sofern die Unternehmen nicht zu einem Unternehmen gehören, auf das § 19 GewStDV anwendbar ist. Besonderheiten gelten im Rahmen von § 19 Abs. 4 GewStDV.
Rz. 89
§ 19 GewStDV soll aus wirtschafts-, kredit- und währungspolitischen Gründen die längerfristige Refinanzierung durch Kreditinstitute fördern. Deshalb begrenzt § 19 Abs. 1 GewStDV die Höhe der Entgelte für Schulden, die nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG hinzuzurechnen sind. Folge ist im Regelfall, dass bei Kreditinstituten keine Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG vorzunehmen sind. Vergleichbare Erwägungen waren auch maßgebend für die Einbeziehung von Pfandleihern und von Gewerbebetrieben, die ausschließlich bestimmte Asset-Backed-Securities-Geschäfte betreiben. Bei Finanzdienstleistungsunternehmen und Zahlungs- und Währungsinstituten gelten allerdings nach § 19 Abs. 4 GewStDV Besonderheiten.