Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 63a
Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Regelung unterbreitet, die einer grenzüberschreitenden Organschaft entspricht. Nach der Richtlinie sind obligatorisch für inländische oder multinationale Gruppen von Körperschaften bzw. Betriebsstätten, die in einem EU-Mitgliedsstaat steuerlich ansässig sind, und in mindestens 2 der 4 letzten Geschäftsjahre einen jährlichen Gesamtumsatz von mindestens 750 Mio. EUR aufweisen (Art. 2 Abs. 1 des Richtlinienentwurfs; BEFIT-Gruppe). Voraussetzung ist weiter, dass die oberste Muttergesellschaft direkt oder indirekt mindestens 75 % der Anteile oder der Gewinnbezugsrechte hält (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a des Richtlinienentwurfs). Die Bildung einer solchen Gruppe ist zwingend, ein Ergebnisabführungsvertrag ist nicht erforderlich. Die Ausdehnung auf rein nationale Gruppen wurde vorgesehen, um europarechtliche Diskriminierungsprobleme zu vermeiden. Eine Gruppe bilden auch in EU-Mitgliedsstaaten belegene Betriebsstätten eines in einem Drittstaat ansässigen Unternehmens. Die Mitgliedsstaaten müssen es darüber hinaus ermöglichen, dass Gruppen, deren Umsatz weniger als 750 Mio. EUR beträgt, für eine Gruppenbesteuerung optieren kann (Art. 2 Abs. 7 des Richtlinienentwurfs).
Rz. 63b
Jedes Gruppenmitglied einer Gruppe muss dasselbe Geschäftsjahr haben (Art. 55 Abs. 1 des Richtlinienentwurfs). In einem ersten Schritt ermittelt jedes Gruppenmitglied ein vorläufiges Steuerergebnis (Art. 4 des Richtlinienentwurfs). Diese Steuerergebnisse werden durch bestimmte Anpassungen vergleichbar gemacht (Art. 8-41 des Richtlinienentwurfs). Beispiele für die Anpassungen sind solche für Dividenden, Ergebnisse von Anteilsveräußerungen, Zinsschranke, Abschreibungen und Rückstellungen. Außerdem finden für Intra-Group-Transaktionen vereinfachte Verrechnungspreisbestimmungen Anwendung (Art. 50-53 des Richtlinienentwurfs).
Rz. 63c
Diese BEFIT-Bemessungsgrundlagen der einzelnen Gruppenmitglieder werden addiert. Es erfolgt also keine Ergebnis-, Forderungs- oder Kapitalkonsolidierung zwischen den Gruppenmitgliedern. Der so ermittelte Betrag bildet die endgültige BEFIT-Bemessungsgrundlage für die Gruppe. Er wird für den Übergangszeitraum bis zum 30.6.2035 im Verhältnis der Bemessungsgrundlage der einzelnen Gesellschaft zu der Bemessungsgrundlage für die Gruppe den einzelnen Gesellschaften zugeteilt. Hat eine Gesellschaft eine negative Bemessungsgrundlage, wird in dieser Rechnung für diese Gesellschaft 0 angesetzt. Ist die Bemessungsgrundlage für die gesamte Gruppe negativ, erfolgt ein Verlustvortrag.
Die BEFIT-Gruppe besteht grundsätzlich für 5 Jahre. Wird die Grenze von 750 Mio. EUR erreicht, verlängert sich die Regelung jeweils um 1 Jahr, es sei denn, die Gruppe hat die Grenze unterschritten und reicht eine Kündigung für die Gruppenbesteuerung ein. Das ist eine Folge daraus, dass für diese Gesellschaften die Gruppenbesteuerung obligatorisch ist. Für die fakultative Gruppenbesteuerung bei Umsätzen unterhalb der Grenze ist die Gruppe für 5 Jahre an die Option zur Gruppenbesteuerung gebunden. Danach endet die Gruppenbesteuerung, es sei denn, die Option wird wiederum ausgeübt.
Rz. 63d
Es ist eine BEFIT-Steuerklärung für die gesamte Gruppe abzugeben (Art. 57 des Richtlinienentwurfs). Erklärungspflichtig ist die oberste Muttergesellschaft der Gruppe, die in einem EU-Mitgliedsstaat belegt ist (Art. 3 Nr. 10 des Richtlinienentwurfs). Die BEFIT-Steuererklärung wird bei der für die Muttergesellschaft zuständigen Behörde in ihrem Ansässigkeitsstaat eingereicht (Art. 3 Nr. 17 des Richtlinienentwurfs). Die BEFIT-Steuererklärung wird von einem BEFIT-Team geprüft, der je ein Vertreter jedes der beteiligten Staaten angehört. Dieses Team soll Konsens über die Akzeptanz der BEFIT-Erklärung erreichen; ist das nicht möglich, entscheidet das BEFIT-Team hierüber mit einfacher Mehrheit (Art. 61 des Richtlinienentwurfs), wobei die Zahl der jeweiligen Stimmrechte von der Höhe der jeweiligen BEFIT-Bemessungsgrundlage abhängen soll.
Die der BEFIT-Gruppe angehörigen Gesellschaften haben auf der Grundlage des ihnen zugeordneten Anteils an dem Ergebnis der BEFIT-Gruppe eine Steuererklärung bei der jeweils zuständigen Behörde einzureichen (Art. 62 des Richtlinienentwurfs). Die zuständige Steuerbehörde setzt dann die Steuer auf der Grundlage des nationalen Steuersatzes fest.
Der Richtlinienentwurf enthält des Weiteren umfangreiche Regelungen über Rechtsbehelfe und die Verjährung (Art. 66-70 des Richtlinienentwurfs).
Rz. 63e
Die Mitgliedsstaaten sollen die Gruppenbesteuerung ab 1.7.2028 anwenden (Art. 78 des Richtlinienentwurfs). Die Gruppenbesteuerung ersetzt den bisherigen Vorschlag zur konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB/CCCTB). Den entsprechenden Richtlinienvorschlag hat die EU-Kommission zurückgezogen.
Folge der Einführung der Gruppenbesteuerung ist, dass Unternehmen bzw. Betriebsstätten, auf die die Gruppenbesteuerung anwendbar ist, nicht mehr dem nationalen Körperschaftsteuerrecht des Staates unterliegen,...