Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 631
Schüttet die Organgesellschaft Gewinne verdeckt an den Organträger aus, handelt es sich um eine "verdeckte Gewinnabführung". Sie ist ebenso zu behandeln wie andere Gewinnabführungen. Das bedeutet, dass die verdeckte Gewinnausschüttung bei dem Organträger nicht unter § 8b Abs. 1 KStG fällt, sondern als Einkommensbestandteil in vollem Umfang steuerpflichtig ist.
Rz. 631a
Da die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen der Organgesellschaft erhöht, muss die entsprechende Erhöhung des Gewinns und damit des eigenen Einkommens des Organträgers ebenso eliminiert werden wie die handelsrechtliche Ergebnisabführung, um eine doppelte Erfassung zu vermeiden. Entgegen der Ansicht des BFH, wonach die verdeckte Gewinnausschüttung bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft zu kürzen ist, hat die Korrektur beim Organträger dadurch zu erfolgen, dass der auf der verdeckten Gewinnausschüttung beruhende Gewinn (Handelsbilanzgewinn) bei der Einkommensermittlung des Organträgers ausgeschieden und durch die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft, in dem die verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 KStG enthalten ist, ersetzt wird. Bedeutung hat dies u. a. für § 8b Abs. 5 KStG. Würde man die verdeckte Gewinnausschüttung bei dem Organträger bestehen lassen, träte zwar Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1 KStG ein, es wären aber 5 % der Ausschüttung als nicht abziehbare Betriebsausgabe zu versteuern. Bedeutung hat die Frage, ob die verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene der Organgesellschaft oder des Organträgers auszuscheiden ist, auch für die Bemessungsgrundlage für den Spendenabzug. Nach der hier vertretenen Auffassung, wonach die verdeckte Gewinnausschüttung im Einkommen der Organgesellschaft enthalten ist, erhöht sie die Bemessungsgrundlage für den Spendenabzug auf der Ebene der Organgesellschaft, nach der vom BFH vertretenen Auffassung erhöht sie die Bemessungsgrundlage bei dem Organträger.
Rz. 632
Die Ansicht des BFH liefe auf die Zurechnung nur eines Teileinkommens der Organgesellschaft hinaus, für die keine Rechtsgrundlage besteht. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist nach § 8 Abs. 3 KStG Teil des Einkommens der Organgesellschaft, nicht des Organträgers. Die Korrektur zur Vermeidung einer Doppelerfassung hat also auf der Ebene des Organträgers, nicht der Organgesellschaft, zu erfolgen.
Die Organgesellschaft hat dem Organträger Waren unter dem Marktpreis geliefert, der Organträger hat demgemäß bei der Veräußerung der Waren einen höheren Gewinn erzielt. Der zu niedrige Verkaufspreis ist bei der Organgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung im Einkommen zu erfassen und dem Organträger zuzurechnen. Demgemäß ist aber der zu hohe Gewinn des Organträgers als "verdeckte Gewinnabführung" aus dem Ergebnis des Organträgers auszuscheiden.
Hat sich die verdeckte Gewinnausschüttung bei dem Organträger nicht gewinnerhöhend ausgewirkt, sind keine Korrekturen des eigenen Einkommens des Organträgers erforderlich.
Auch eine verdeckte Gewinnausschüttung an eine Schwestergesellschaft ist nach den allgemeinen Regeln zu behandeln, d. h. im Einkommen der gemeinsamen Organträger-Muttergesellschaft zuzurechnen und von dort an die begünstigte Schwestergesellschaft weiterzuleiten.
Rz. 633
Da eine verdeckte Gewinnausschüttung im Organkreis steuerlich als verdeckte Gewinnabführung behandelt wird, ist auf sie § 8b Abs. 1 KStG nicht anzuwenden, d. h., das dem Organträger zugerechnete Einkommen der Organgesellschaft, soweit es auf der verdeckten Gewinnausschüttung beruht, ist bei dem Organträger nicht nach § 8b Abs. 1 KStG aus dem Einkommen auszuscheiden. Es ist vielmehr als zugerechnetes Einkommen stpfl. Damit entfällt auch der Ansatz von 5 % der verdeckten Gewinnausschüttung als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG.
Rz. 634
Entsprechend ist eine verdeckte Einlage zu behandeln. Die verdeckte Einlage, etwa durch Veräußerung eines Wirtschaftsguts zum Buchwert, führt bei dem Organträger zur Auflösung der stillen Reserven. Die dadurch entstehende Erhöhung des eigenen Gewinns des Organträgers ist als Einlage auf dem Beteiligungskonto zu buchen. Da die verdeckte Einlage bei der Organgesellschaft keine Gewinnauswirkung hat (Erhöhung des Buchwerts des erworbenen Wirtschaftsguts, ausgeglichen durch eine entsprechende Rücklage), erfolgt dort auch keine Erhöhung des Einkommens, sodass keine Korrektur zur Vermeidung einer Doppelerfassung erforderlich ist.
Rz. 634a
Einlagen des Organträgers sind nur zugunsten einer Gesellschaft, an der der Organträger unmittelbar beteiligt ist, möglich. Leistet der Organträger bei einer Organschaftskette eine Einlage an eine nachgeordnete Organgesellschaft, folgt die Einlage der Gesellschaftskette, d. h., sie ist eine Einlage des Organträgers in die unmittelbar nachgeordnete Organgesellschaft, von dieser an die nächstfolgede Organgesellschaft und weiter bis zu der Organgesellschaft, die die Einlage tatsächlich erhalten hat. Das gilt auch bei Einlage...