Rz. 267
Wird eine Beteiligung an der optierenden Gesellschaft erworben, sind Zinsen zur Finanzierung des Anteilserwerbs – anders als bei einer Mitunternehmerschaft – keine Sonderbetriebsausgaben mehr. Ist der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft, sind sie weiterhin in vollem Umfang abzugsfähig, da nicht abzugsfähige Aufwendungen nach § 8b Abs. 5 KStG pauschaliert ermittelt werden. Ist der erwerbende Gesellschafter eine natürliche Person und hält die Beteiligung im Betriebsvermögen, gilt das Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG. Hält der Gesellschafter die Beteiligung im Privatvermögen, scheidet ein Werbungskostenabzug für etwaige Finanzierungsaufwendungen nach § 20 Abs. 9 S. 1 EStG grds. aus. Sofern der Gesellschafter die Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG erfüllt und rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellt, bleibt jedoch ein Werbungskostenabzug nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 2 EStG möglich.[1]
Zur Darlehensüberlassung an die Gesellschaft siehe Rz. 287.
Rz. 268–269 einstweilen frei
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