Rz. 315

Als Gewinnausschüttungsfiktion bestimmt § 1a Abs. 3. S. 5 KStG, dass Gewinnanteile "erst" als ausgeschüttet gelten, wenn sie entnommen werden. Da bereits der Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteils bis zum 27.3.2024 die Ausschüttungsfiktion auslöste (§ 1a Abs. 3 S. 5 Alt. 2 KStG a. F.), bewirkt die spätere Entnahme dieser Beträge indes in diesem Fall (auch weiterhin) keine erneute Gewinnausschüttungsfiktion und ist für die Besteuerung vom Einkommen unbeachtlich.[1] Damit kommt der Ausschüttungsfiktion durch Entnahme im Ergebnis nur dann eine Bedeutung zu, wenn der Gesellschafter hinsichtlich des entnommenen Gewinnanteils bis zum 27.3.2024 keinen Auszahlungsanspruch erlangt hatte. Die Ausschüttungsfiktion ist damit ein sachgerechter Fiktionstatbestand dergestalt, dass bei tatsächlicher Entnahme eines Gewinnanteils eine Gewinnausschüttung fingiert wird.

Rz. 316–321 einstweilen frei

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