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Ob eine Schadenrückstellung zu bilden ist, bestimmt sich nach der handelsrechtlichen Vorschrift in § 341g HGB.[1] Für den Ansatz bestehen keine steuerlichen Sondervorschriften. Daher gelten die handelsrechtlichen Voraussetzungen nach dem Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 Abs. 1 EStG) auch für die Steuerbilanz.
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