Rz. 26
Ist der Bescheid über die gesonderte Feststellung der Teilbeträge Grundlagenbescheid, ist immer nur die Höhe des einzelnen Teilbetrages, also der Regelungsgehalt des Feststellungsbescheides (vgl. Rz. 14ff.) für den Körperschaftsteuerbescheid bindend. Ändert sich dieser Regelungsgehalt, hat die Anpassung des Körperschaftsteuerbescheides als Folgebescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu erfolgen. Gleiches gilt, wenn der Feststellungsbescheid erstmals erlassen wurde, der Körperschaftsteuerbescheid aber bereits vorher ergangen war.
Gegen den Feststellungsbescheid als selbstständigen Grundlagenbescheid ist nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch gegeben. Dabei sind die Feststellungen nach Nr. 1 und nach Nr. 2 jeweils als selbstständig zu behandeln, sie sind also auch selbstständig anfechtbar. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige beschwert ist (zur Beschwer vgl. Dumke, in Schwarz, AO, § 350 Rz. 4ff.). Hinsichtlich der Höhe der einzelnen Teilbeträge ist oft nicht zu ermitteln, ob sie sich letztlich für den Steuerpflichtigen günstig oder ungünstig auswirken werden; eine Beschwer wird daher nur dann verneint werden können, wenn zweifelsfrei feststeht, dass sich die (angeblich) unrichtige Feststellung der Teilbeträge auf jeden Fall günstig für den Steuerpflichtigen auswirken wird[1].
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