Rz. 190

Die Rechtsfolgen fehlerhafter Bescheinigungen sind in § 27 Abs. 5 KStG geregelt. Das Gesetz differenziert grds. 3 Fälle:

  • Bei einer zu niedrigen Bescheinigung der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos bleibt die fehlerhafte Bescheinigung mit rechtsverbindlicher Wirkung bestehen. Das bedeutet, dass eine Korrektur nicht möglich ist.
  • Bei einer fehlenden (z. B. vergessenen) Bescheinigung bis zum Zeitpunkt der gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gilt die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos als mit 0 EUR bescheinigt.
  • Bei einer zu hohen Bescheinigung ist die Körperschaft regelmäßig Haftungsschuldner für die zu niedrige KapESt, falls diese mangels Freistellungsbescheinigung zu entrichten war, eine Korrektur ist aber möglich.

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