Rz. 563

Die Vorschrift begünstigt nur solche Beiträge, die aufgrund der Satzung erhoben werden. Zahlungen auf freiwilliger oder vertraglicher Basis können demgemäß keine begünstigten Mitgliederbeiträge sein. Eine Erhebung aufgrund der Satzung ist anzunehmen, wenn die Satzung

  • Art und Höhe der Mitgliederbeiträge bestimmt,
  • einen bestimmten Berechnungsmaßstab vorsieht oder
  • ein Organ bezeichnet, das die Beiträge der Höhe nach erkennbar festsetzt.[1]

Mitgliederbeiträge werden regelmäßig nach einem abstrakten Maßstab gleichmäßig von allen Mitgliedern erhoben. Differenzierungen nach Alter oder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sind zulässig. Mitglieder, die höhere Beiträge zahlen, müssen aber die gleichen Rechte und Pflichten haben wie die anderen Mitglieder.[2] Es steht aber einer Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 5 KStG entgegen, wenn die Beitragshöhe von der tatsächlichen Inanspruchnahme von Leistungen durch die Mitglieder abhängig gemacht wird.[3]

 

Rz. 564

Es kann sich um Geld- oder Sachbeiträge handeln sowie um laufende Beiträge, Eintrittsgelder[4] oder Umlagen.

[1] R 8.11. Abs. 2 KStR.
[3] R 8.11 Abs. 1 KStR.

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