Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 55
§ 8a KStG enthält keine besondere Bestimmung für den persönlichen Geltungsbereich der Vorschrift. Damit gilt die Regelung für alle KSt-Subjekte i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG, also nicht nur für diejenigen Körperschaften, die nach § 8 Abs. 2 KStG nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben können, sondern auch für Vereine, Stiftungen, Zweckvermögen und gewerbliche Betriebe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Eine Beschränkung auf Körperschaften und damit der Ausschluss der Personenvereinigungen und Zweckvermögen lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Die Überschrift der Vorschrift, die nur auf Körperschaften verweist, ist nicht Teil der Regelung. Der Text des § 8a Abs. 1 KStG bestimmt, dass § 4h Abs. 1 S. 2 EStG anwendbar ist, ohne dies auf Körperschaften zu beschränken. Dies ergibt sich auch aus dem durch Gesetz v. 22.12.2023 neu gefassten § 8a Abs. 1 S. 4 KStG, der für alle Stpfl. i. S. d. KStG gilt, also nicht nur für Körperschaften oder Kapitalgesellschaften.
Hat eine in- oder ausländische Personengesellschaft nach § 1a KStG zur KSt optiert, gilt sie nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG als Kapitalgesellschaft. Daher sind alle für Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen des § 8a KStG auf die optierende Gesellschaft anwendbar.
Rz. 56
Eine Kapitalgesellschaft hat immer nur einen Betrieb. Mehrere Betriebsstätten bilden also einen einheitlichen Betrieb. Für Kapitalgesellschaften, auch für solche, die im Ausland ansässig und gewerblich tätig sind und in ihrer Struktur einer inländischen Kapitalgesellschaft entsprechen, stellt sich die Frage daher nicht, ob mehrere inl. Betriebsstätten für die Zinsschranke eine Einheit bilden; sie gehören immer zu einem einheitlichen "Betrieb". Andere Körperschaftsteuersubjekte können mehrere Betriebe haben. Das hat die Frage aufgeworfen, ob sie die Freigrenze des § 4h Abs. 2 Buchst. a EStG jeweils für den einzelnen Betrieb, und damit mehrfach, nutzen können. Durch Neufassung des § 8a Abs. 1 S. 4 KStG ist diese Frage ab Vz 2024 geregelt worden. Danach gelten bei allen Stpfl. i. S. d. KStG alle Einkünfte, und damit auch die Zinsaufwendungen, als in einem Betrieb erzielt. Für die Zwecke der Zinsschranke können daher alle KSt-Steuerpflichtigen nur einen einzigen Betrieb haben. Die Freigrenze kann daher nur einmal genutzt werden.
Begrifflich sind "Betrieb" und "Konzern" nicht kompatibel. Zu einem Konzern gehören regelmäßig nur rechtsfähige Einheiten (Kapital- und Personengesellschaften), während der Betrieb nicht rechtsfähig ist. Das bedeutet, dass eine Körperschaft mit Betriebsstätten im In- und Ausland regelmäßig einen einheitlichen Betrieb, keinen Konzern bildet.
Rz. 57
Der Grundsatz, dass eine Kapitalgesellschaft nur einen einheitlichen Betrieb haben kann, gilt uneingeschränkt, soweit die Kapitalgesellschaft unbeschränkt steuerpflichtig ist. Die Regelung gilt dann unabhängig davon, ob es sich um Körperschaften deutscher oder ausl. Rechtsform handelt. Soweit diese Körperschaften ausl. Rechts ihre Geschäftsleitung im Inland haben (der Sitz im Inland wird bei ausl. Rechtsformen nicht vorkommen) und den in § 8 Abs. 2 KStG aufgeführten Rechtsformen vergleichbar sind, können sie nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und unterhalten daher nur einen einzigen "Betrieb" i. S. d. § 4h EStG. Entsprechendes gilt für Kapitalgesellschaften deutschen Rechts mit Sitz im Inland und Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat. Sie sind, unabhängig von der Gewinnzuordnung nach einem DBA, unbeschränkt steuerpflichtig und haben daher nur einen einzigen Betrieb.
Rz. 58
Ist die Körperschaft beschränkt steuerpflichtig, kann sie unabhängig von ihrer Rechtsform auch andere Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb haben, da § 8 Abs. 2 KStG für sie nicht gilt. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn ihre Rechtsform der einer deutschen Kapitalgesellschaft entspricht. Bei diesen Körperschaften muss ein "Betrieb" vorliegen. Das ist der Fall, wenn die Körperschaft die Definition des Betriebes erfüllt, also einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, eine gewerblich tätige, selbstständige organisatorische Unternehmenseinheit oder eine entsprechende Einheit im Bereich der selbstständigen Tätigkeit darstellt. Im Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist dazu eine originär gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 EStG erforderlich. Wird eine solche Tätigkeit ausgeübt, ist es ohne Bedeutung, ob dieser Betrieb im Inland oder im Ausland belegen ist. Liegen danach gewerbliche Einkünfte vor, bilden sie einen einheitlichen Betrieb; auch ausländische gewerblich tätige Körperschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft entsprechen, können zwar mehrere Betriebsstätten, nicht aber mehrere Betriebe i. S. d. Zinsschranke unterhalten. Wird ein solcher Betrieb im Ausland unterhalten, gehören auch inländische Aktivitäten, die selbst keine Betriebsstätte bilden, zu diesem einheitlichen Betrieb. Ist die ausländische Körperschaft vermögensverwaltend tätig, unterhält sie insoweit keinen "...