Rz. 9

§ 6 Abs. 1 UmwStG enthält zwei Tatbestände, die zur Entstehung eines Übernahmefolgegewinns oder eines Übernahmefolgeverlusts, auch wenn dieser in § 6 Abs. 1 UmwStG nicht erwähnt ist, führen können.

 

Rz. 10

Zwischen der übertragenden Kapitalgesellschaft und der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person hat eine Forderung oder Schuld bestanden, die bei beiden nicht in gleicher Höhe angesetzt gewesen ist. Mit dem Erlöschen infolge Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerschaft im Zuge des Vermögensübergangs ergibt sich bei der Übernehmerin ein außerordentlicher Ertrag oder Verlust. Da die beteiligten Rechtsträger als Gläubiger bzw. Schuldner schon vor der Umwandlung bestanden haben müssen, kommt eine Konfusion durch Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerschaft nur in Betracht bei der Verschmelzung durch Aufnahme (vgl. § 2 Abs. UmwG), der Aufspaltung durch Aufnahme (vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) und der Abspaltung durch Aufnahme (vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 2 UmwG) von der übertragenden Körperschaft auf die übernehmende Personengesellschaft.

 

Rz. 11

Den zweiten Tatbestand des § 6 Abs. 1 UmwStG bildet die Auflösung einer Rückstellung, die die übernehmende Personengesellschaft in ihrer Bilanz im Hinblick auf eine drohende Inanspruchnahme durch die übernehmende Körperschaft gebildet hat, z. B. eine Garantierückstellung aufgrund einer Lieferung an die Übertragerin. Da nach dem Vermögensübergang ihre Inanspruchnahme nicht mehr in Betracht kommt, muss die Übernehmerin die Rückstellung mit der Folge eines entsprechenden Übernahmefolgegewinns Gewinn erhöhend auflösen.

 

Rz. 12

Oder die übertragende Körperschaft hat in ihrer steuerlichen Schlussbilanz eine Rückstellung wegen einer drohenden Inanspruchnahme durch die übernehmende Personengesellschaft ausgewiesen. Die Übernehmerin hat diesen Bilanzansatz nach § 4 Abs. 1 UmwStG zu übernehmen und sodann — eine logische Sekunde nach dem steuerlichen Übertragungszeitpunkt — die Rückstellung Gewinn erhöhend aufzulösen, da eine Inanspruchnahme durch sich selbst nicht in Betracht kommt.

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