Rz. 37

Nach § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 5 UmwStG kann sich das Einbringen grundsätzlich sowohl im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge als auch im Wege der Einzelrechtsnachfolge vollziehen.

 

Rz. 38

Die Einbringung kann auch durch Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums erfolgen.[1]

 

Rz. 39

Für jeden Einbringungsvorgang sind die Anwendungsvoraussetzungen sowie die Buchwertvoraussetzungen und Rechtsfolgen gesondert zu beurteilen. Daher ist die Frage, ob ein oder mehrere Einbringungsvorgänge vorliegen, auch entscheidend dafür, ob ein etwaiges Bewertungswahlrecht nur einheitlich oder unterschiedlich ausgeübt werden kann. Die Zahl der Einbringungsvorgänge wird nach der hier vertretenen Auffassung von der Zahl der Sacheinlagegegenstände[2] bestimmt.

Rz. 40 – 42 einstweilen frei

[1] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 21.06; Patt, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 21 UmwStG Rz. 4; Rabback, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 21 UmwStG Rz. 12; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG/UmwStG, § 21 UmwStG Rz. 7.

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