Rz. 130

Neben der Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile lösen auch die folgenden Ersatztatbestände eine nachträgliche Besteuerung des Einbringungsgewinns I aus, sofern die übrigen Voraussetzungen, wie z. B. die Realisierung innerhalb der Sieben-Jahresfrist, erfüllt sind.

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