Rz. 272

Nach § 22 Abs. 2 S. 6 UmwStG kommt es auch dann zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II, wenn die übernehmende Gesellschaft die sperrfristverstrickten Anteile durch einen Ersatztatbestand entsprechend § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 bis 5 UmwStG weiter überträgt oder die übernehmende Gesellschaft die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 4 UmwStG nicht mehr erfüllt.

Der Unterschied zu den Ersatztatbeständen i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 6 UmwStG besteht darin, dass Abs. 1 an den Einbringenden und die erhaltenen Anteile, Abs. 2 dagegen an die übernehmende Gesellschaft und die eingebrachten Anteile anknüpft. Sonst bestehen keine Unterschiede.

 

Rz. 273

Aufgrund des Wortlauts "weiter überträgt" wird dementgegen in Teilen der Literatur davon ausgegangen, dass § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 3 UmwStG trotz des Verweises auf die Nrn. 1 bis 5 nicht entsprechend zur Anwendung kommt, weil es in Nr. 3 genau genommen nicht um eine Übertragung geht.[1]

[1] Stangl, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 22 UmwStG Rz. 492.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge