Rz. 99

§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UmwStG schreibt eine Modifikation der Bemessungsgrundlage vor und gilt für folgende AfA-Methoden:

 

Rz. 100

Im Bereich der AfA nach § 7 Abs. 1, 4, 5 und 6 EStG setzt die übernehmende Gesellschaft die vom Einbringenden bislang angewandte AfA-Methode mit der Besonderheit fort, dass sie zu den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Einbringenden den Aufstockungsbetrag hinzurechnet und hierauf den bisherigen AfA-Satz anwendet. Um die Nutzungsdauer nicht zu überschreiten, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Restbetrag im letzten Jahr in voller Höhe abzuschreiben. Nur in den Fällen des § 7 Abs. 4 S. 1 EStG soll alternativ die AfA auch nach der Restnutzungsdauer bemessen werden können.[1]

 

Rz. 101

In der Literatur werden hierzu zum Teil abweichende Auffassungen vertreten, wie z. B. dass die Restnutzungsdauer im Einbringungszeitpunkt neu zu schätzen sei.[2] sind

 

Rz. 102

Die AfA können nach dem Einbringungszeitpunkt insgesamt nur bis zur Höhe des Zwischenwertansatzes abgezogen werden.

[1] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 23.15; s. ebenso Patt, in Dötsch/Pung/Patt/Möhlenbrock, UmwStR, § 23 UmwStG Rz. 94.
[2] S. etwa Ritzer, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 23 UmwStG Rz. 201.

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