Simon Gossert, Moritz Hildenbrand
Rz. 265
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte es gem. § 24 Abs. 5 UmwStG wohl zur entsprechenden Anwendung des § 22 Abs. 2, 3, 5 bis 7 UmwStG kommen, wenn es durch die Einbringung zu einer sog. Statusverbesserung kommt. Diese liegt vor, soweit
- Anteile an einer Kapitalgesellschaft (oder einer anderen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse) unter dem gemeinen Wert in die Personengesellschaft (mit) eingebracht werden,
- beim Einbringenden der Gewinn aus einer etwaigen Veräußerung der Anteile im Einbringungszeitpunkt nicht nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei gewesen wäre und
- nach der Einbringung die in den mit eingebrachten Anteilen ruhenden stillen Reserven anteilig auf einen Mitunternehmer entfallen, für den § 8b Abs. 2 KStG Anwendung findet.
Rz. 266
Tatsächlich kommt es nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 5 UmwStG aber erst bzw. nur dann zu einer entsprechenden Anwendung des § 22 Abs. 2, 3, 5 bis 7 UmwStG, wenn innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist die mit eingebrachten Anteile veräußert werden oder einer der Ersatztatbestände realisiert wird. Erst die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Veräußerung (also des Verstoßes gegen die Sperrfrist) führt dazu, dass die Vorschriften bezüglich dieser Sperrfrist als Rechtsfolge gelten.
Rz. 267
Nach h. M. läuft aufgrund des eindeutigen Wortlauts insbesondere der Verweis auf § 22 Abs. 3 UmwStG ins Leere, da die Vorschrift erst als Rechtsfolge der Veräußerung anzuwenden wäre und ein rückblickender Nachweis über die bisherige Nicht-Veräußerung im Zeitpunkt der Veräußerung überflüssig ist.
Rz. 268
Ziel der entsprechenden Anwendung des § 22 Abs. 2, 3, 5 bis 7 UmwStG ist es, eine missbräuchliche Verlagerung von in Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ruhenden stillen Reserven von einer nach § 8b Abs. 2 KStG nicht begünstigten auf eine nach § 8b Abs. 2 KStG begünstigte Person zu verhindern. Patt hält die Missbrauchsregelung des § 24 Abs. 5 UmwStG gar für entbehrlich, da durch die Erstellung von Ergänzungsbilanzen sichergestellt werde, dass die zum Zeitpunkt der Einbringung in den Anteilen ruhenden stillen Reserven persönlich nur dem Einbringenden zugerechnet und nur von diesem später auch versteuert werden. Nach der hier vertretenen Auffassung ist § 24 Abs. 5 UmwStG als Beleg dafür zu werten, dass der Gesetzgeber zumindest den Austausch, wenn nicht sogar das Überspringen stiller Reserven (Rz. 117ff.) infolge einer Einbringung gem. § 24 UmwStG für zulässig erachtet, weshalb es sehr wohl zu einer Verlagerung von stillen Reserven von einer steuerpflichtigen Person auf eine andere steuerpflichtige Person kommen kann.