Rz. 55

Eine Körperschaft verfolgt gem. § 54 AO kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. Zu diesen Zwecken gehören insbes. die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Errichtung und Unterhaltung von Kirchen und Gemeindehäusern, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alten- und Behindertenversorgung für diese Personen sowie die Versorgung ihrer Witwen und Waisen. Zu den kirchlichen Zwecken gehören auch die Durchführung von Kirchentagen oder die Unterstützung inländischer oder ausl. Missionsarbeit.[1] Die Aufzählung der kirchlichen Zwecke (§ 54 Abs. 2 AO) ist nicht abschließend.[2] Der Spendenempfänger muss die kirchlichen Zwecke wiederum selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgen.

 

Rz. 56

Zuwendungsempfänger kann eine inländische oder ausl. Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts sein.[3] Es muss sich um eine Religionsgemeinschaft i. S. d. Art. 140 GG i. V. m. Art. 136ff. WRV handeln. Hierzu gehören die evangelisch-lutherischen Landeskirchen, die römisch-katholische Kirche, die altkatholische Kirche, die reformierte Kirche sowie die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten jüdischen Kultusgemeinden. Die Spende an den Papst ist aber nicht abziehbar.[4] Darüber hinaus haben verschiedene Bundesländer anderen Glaubensgemeinschaften den Status einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verliehen, wie der Neuapostolischen Kirche, der Methodistenkirche und dem Bund der Baptistengemeinden. Kirchliche Zwecke können aber auch andere KSt-Subjekte verfolgen, die nicht die Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts haben, wie z. B. Kirchenbauvereine.[5] Spenden an andere Glaubensgemeinschaften können abgezogen werden, wenn sie religiöse Zwecke verfolgen.

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