Rz. 1

Verbleiben nach Durchführung des Verlustausgleichs (§ 2 EStG Rz. 68ff.) negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind sie über das Verlustentstehungsjahr hinaus in anderen Vz zu berücksichtigen.

Rz. 2 einstweilen frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge