Rz. 237

Auch noch nach restloser Verwertung des früheren Betriebsvermögens (Vollbeendigung des Gewerbebetriebs) und somit auch nach Betriebsveräußerung und -aufgabe können nachträgliche Betriebseinnahmen oder -ausgaben anfallen, die im Rahmen von § 24 Nr. 2 EStG zu erfassen sind (Rz. 74)[1]. Dies gilt insbesondere für spätere Zinszahlungen auf Betriebsschulden. Soweit diese mangels betrieblichen Aktivvermögens bei der Betriebsveräußerung oder -aufgabe nicht getilgt werden konnten, bleibt der betriebliche Veranlassungszusammenhang bestehen[2]. Nachträglicher Aufwand entsteht auch, wenn der Veräußerer für Zinsen einstehen muss, die der Betriebserwerber abredewidrig für Zeiträume nach der Betriebsveräußerung nicht erbracht hat (Rz. 214)[3]; wegen nachträglicher Zinserträge und deren Erfassung bei Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge Rz. 230.

Nachträgliche Einkünfte entstehen etwa bei Ausübung des Wahlrechts auf laufende Versteuerung (Rz. 230)[4].

[3] Keine Rückwirkung auf den Veräußerungsgewinn, weil spätere Zeiträume betroffen sind: BFH v. 21.12.1993, VIII R 315/84, BFH/NV 1994, 626.
[4] FG Köln v. 14.8.2008, 15 K 3288/06, EFG 2008, 1788; dagegen BFH v. 11.11.2010, IV R 17/08, BFH/NV 2011, 480: Sofortversteuerung einer Vorruhestandsbeihilfe über 4½ Jahre bei Einstellung jeglicher landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit und Abgabe des landwirtschaftlichen Betriebs an andere Landwirte; BFH v. 17.8.2008, III R 22/05, BFH/NV 2009, 1409: Durch den Tod des Berechtigten entfällt die Versorgungsverpflichtung. Der Wegfall der dieser Verpflichtung ist als Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit nach § 24 Nr. 2 EStG im Todesjahr gewinnerhöhend zu erfassen. Eine Änderung des Gewinns aus der Veräußerung der Beteiligung gem. § 16 EStG im Veräußerungsjahr kommt nicht in Betracht;

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