Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 50
Voraussetzung für die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG ist die Festsetzung eines Nutzungssatzes. Geregelt ist diese in § 68 EStDV. Die Finanzverwaltung hat für die Bemessung der Nutzungssätze Richtlinien aufgestellt. Festgesetzt wird der Nutzungssatz nur auf Antrag des Stpfl.
Rz. 50a
Der Nutzungssatz entspricht nach § 68 Abs. 1 S. 2 EStDV den Nutzungen, die unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Kubikmetern im Festmaß (Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde) nachhaltig erzielbar sind. Relevant ist die feste Holzmasse ohne Zwischenräume. Erntefestmeter ist diejenige Holzmenge in Festmetern, die sich nach Abzug der üblicherweise mit der Ernte einhergehenden Holzverluste ergibt. Unter Derbholz ist das zur oberirdischen Holzmasse gehörende Holz mit einer Holzstärke ab 7 cm zu verstehen. Der ermittelte Festwert ist um die Rinde zu vermindern. Reisigholz findet bei der Bemessung des Nutzungssatzes keine Berücksichtigung. Der Nutzungssatz ist unter Berücksichtigung der gesamten Forstflächen des jeweiligen Forstbetriebs und nicht nur des Schadwaldes zu bestimmen. Festzusetzen ist der Nutzungssatz nach § 68 Abs. 1 S. 1 EStDV für 10 Jahre. Die Festsetzung erfolgt durch das FA.
Rz. 51
Der Festsetzung des Nutzungssatzes ist nach § 68 Abs. 2 S. 1 EStDV ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder ein Betriebswerk zugrunde zu legen, das auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs aufzustellen ist, von dem an die Periode von 10 Jahren beginnt. Es soll nach § 68 Abs. 2 S. 2 EStDV – um eine zeitnahe Überprüfung zu ermöglichen – innerhalb eines Jahres nach diesem Stichtag der Finanzbehörde übermittelt werden. Sofern der Zeitraum, für den das Betriebsgutachten bzw. das Betriebswerk aufgestellt wurde, nicht unmittelbar an den vorherigen Zeitraum der Nutzungssatzfestsetzung anschließt, muss es nach § 68 Abs. 2 S. 3 EStDV spätestens auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs des Schadensereignisses aufgestellt sein. Ein Betriebsgutachten ist nach § 68 Abs. 3 S. 1 EStDV amtlich anerkannt, wenn die Anerkennung von einer Behörde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes, in dem der forstwirtschaftliche Betrieb liegt, ausgesprochen wird. Die entsprechenden Institutionen werden nach § 68 Abs. 3 S. 2 EStDV von den Ländern bestimmt.
Rz. 51a
Bei forstwirtschaftlichen Betrieben mit bis zu 50 ha forstwirtschaftlich genutzter Fläche kann aus Vereinfachungsgründen auf die Festsetzung eines Nutzungssatzes verzichtet werden. In diesen Fällen ist bei der Anwendung des § 34b EStG ein Nutzungssatz von 5 Erntefestmetern ohne Rinde je Hektar zugrunde zu legen.