Rz. 36
§ 38b Abs. 2 EStG enthält die Regelung, wie Kinder bei der Bildung der LSt-Abzugsmerkmale zu berücksichtigen sind. Die Regelung ist durch G. v. 7.11.2011 aus § 39 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, Abs. 3a EStG in § 38b Abs. 2 EStG übernommen worden.
Rz. 37
Für minderjährige und unbeschränkt stpfl. Kinder i. S. d. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG werden bei den Lohnsteuerklassen I bis IV Kinderfreibeträge als LSt-Abzugsmerkmale automatisch aufgrund der Mitteilung der Meldebehörde berücksichtigt. Die Erwähnung der Lohnsteuerklasse I im Gesetzestext ist m. E. überflüssig, da bei dieser Lohnsteuerklasse keine Kinder zu berücksichtigen sind (Rz. 10). Bei Lohnsteuerklassen V und VI sind keine Kinderfreibeträge anzugeben, da diese bereits bei dem anderen Ehegatten (bei Lohnsteuerklasse III, wenn Lohnsteuerklasse V gilt) oder bei dem ersten Arbeitsverhältnis (bei Lohnsteuerklassen II–IV, wenn Lohnsteuerklasse VI gilt) voll berücksichtigt sind. Die Berücksichtigung ist auf die Kinderfreibeträge beschränkt, d. h. der ab Vz 2000 nach § 32 Abs. 6 EStG eingeführte Betreuungs- und Ausbildungsfreibetrag kann nicht nach § 38b Abs. 2 EStG berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung als LSt-Abzugsmerkmal erfolgt insoweit nach § 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG.
Rz. 38
Kinderfreibeträge werden nicht im LSt-Abzugsverfahren berücksichtigt, da die Kinderentlastung im Wesentlichen durch Kindergeld erfolgt. Zu Ausnahmen für Kinder, für die kein Kindergeldanspruch besteht, vgl. § 39a EStG Rz. 28. Die Bildung der Kinderfreibeträge nach § 38b Abs. 2 EStG als LSt-Abzugsmerkmale hat daher nur Bedeutung für die Annexsteuern (KiSt und Solidaritätszuschlag); vgl. § 51a EStG.
Rz. 39
Kinderfreibeträge werden nach § 38b Abs. 2 EStG nur für Kinder als LSt-Abzugsmerkmale berücksichtigt, die dem Arbeitnehmer nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG zuzurechnen sind. Das sind im ersten Grad mit dem Stpfl. verwandte Kinder, die zu Beginn des Kj. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für berücksichtigungsfähige Kinder über 18 Jahre wird der Kinderfreibetrag auf Antrag als LSt-Abzugsmerkmal durch das Wohnsitz-FA nach § 38a Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EStG festgestellt. An Kindes Statt angenommene Kinder gelten als leibliche (im ersten Grad verwandte) Kinder des Annehmenden, sodass sie unter § 32 Abs. 1 Nr. 1, nicht unter Nr. 2 EStG, fallen. Bei den Steuerklassen III und IV (Zusammenveranlagung) sind auch die Kinder des Ehegatten zu berücksichtigen (vgl. § 38b Abs. 2 S. 4 EStG).
Rz. 40
LSt-Abzugsmerkmale werden nur für Kinder gebildet, die unter die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG fallen, also im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nicht berücksichtigt werden Kinder, die nach § 1 Abs. 2, 3 EStG erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Für nicht unbeschränkt stpfl. Kinder werden zwar Kinderfreibeträge gewährt. Für diese wird nicht nach § 38b Abs. 2 S. 1 EStG, wohl aber nach § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EStG ein LSt-Abzugsmerkmal gebildet (§ 39a EStG Rz. 28).
Rz. 41
Die Berücksichtigung der Kinderfreibeträge erfolgt mit Zählern, und zwar mit dem Zähler 0,5, wenn nur der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 S. 1 EStG zusteht, und mit dem Zähler 1, wenn der verdoppelte Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 S. 2 EStG zu gewähren ist. Insgesamt wird die Zahl der Kinderfreibeträge berücksichtigt, die sich jeweils aus der Multiplizierung der Zähler 0,5 bzw. 1 mit der Zahl der Kinder ergibt.
Rz. 42
Der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 S. 1 EStG, und damit der Zähler 0,5, wird berücksichtigt bei einem Elternteil, der mit dem anderen Elternteil nicht zusammen veranlagt wird. Der verdoppelte Kinderfreibetrag, und damit der Zähler 1, wird eingetragen, wenn
- das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht und die Ehegatten zusammen veranlagt werden (§ 32 Abs. 6 S. 2 EStG) oder
- der andere Elternteil vor dem Beginn des Kj. verstorben ist (§ 32 Abs. 6 S. 3 Nr. 1, 1. Alt. EStG) oder
- der Arbeitnehmer das Kind allein angenommen hat (§ 32 Abs. 6 S. 3 Nr. 2 EStG; der zweite Tatbestand dieser Vorschrift des Pflegekindschaftsverhältnisses führt nicht zur Berücksichtigung des Zählers 1, da Pflegekindschaftsverhältnisse insoweit generell ausgeschlossen sind).
Vgl. im Einzelnen die Kommentierung zu § 32 EStG.
Rz. 43
Kinderfreibeträge werden nicht automatisch nach § 38b Abs. 2 S. 1 EStG als LSt-Abzugsmerkmale berücksichtigt bei folgenden Kindern:
- für Pflegekinder i. S. d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG (diese Vorschrift wird im Eingangssatz des § 38b Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht genannt),
- Kinder, die nach § 1 Abs. 2, 3 EStG erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
- Kinder, die nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (die also im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben – Auslandskinder; § 39a EStG Rz. 28).
Soweit dem Arbeitnehmer in diesen Fällen Kinderfreibeträge zustehen, weil ihm die Kinder nach § 32 EStG zugeordnet werden, es aber nicht zu einem Freibetrag nach § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EStG ko...