Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 1
Während § 39 EStG Lohnsteuerabzugsmerkmale aufgrund bestimmter familienrechtlicher Verhältnisse (z. B. Kinderfreibeträge) regelt, deren Vorliegen zum Zeitpunkt der Eintragung feststeht, dient § 39a EStG der Anpassung der LSt an die vermutlich entstehende Jahressteuer, indem variable, erst in Zukunft eintretende Besteuerungsgrundlagen berücksichtigt werden (Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren). Die Bildung eines entsprechenden Freibetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39a EStG erfolgt daher aufgrund einer Prognose in die Zukunft, aufgrund derer das Vorliegen der Verhältnisse, aus denen die einzutragenden Besteuerungsgrundlagen fließen, für das maßgebende Kj. wahrscheinlich ist. Die Bildung des Lohnsteuerabzugsmerkmals erfolgt daher auf der Grundlage der Glaubhaftmachung durch den Antragsteller; die Bildung des Merkmals hat zu erfolgen, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls es als wahrscheinlich erscheint, dass die Voraussetzungen der geltend gemachten Abzüge eintreten werden.
Rz. 2
Ist das der Fall, hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Bildung des Freibetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal. Er darf nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Eintretens der Voraussetzungen oder die Veranlagung verwiesen werden. § 39a EStG stellt, zusammen mit § 39 EStG, in verfassungsrechtlich gebotener Weise sicher, dass nicht LSt erhoben wird, die nach der gesetzlichen Regelung gar nicht entstanden ist. Die Berücksichtigung der Freibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmale ist daher keine Steuervergünstigung, sondern Ausfluss des Rechts des Stpfl., nur nach Maßgabe der Gesetze mit Steuer belastet zu werden.
Rz. 3
Die Regelung der Gründe für die Bildung eines Freibetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal in § 39a Abs. 1 EStG ist, zusammen mit der Regelung des § 38b Abs. 2 EStG für Kinderfreibeträge, abschließend. Die Bildung von Freibeträgen als Lohnsteuerabzugsmerkmal bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Soweit diese nicht vorhanden ist, ist eine Berücksichtigung selbst dann nicht zulässig, wenn dadurch feststeht, dass der LSt-Abzug objektiv zu hoch ist. So war bis Vz 1993 insbesondere die Berücksichtigung von Verlusten außerhalb der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 39a Abs. 1 Nr. 5 EstG unzulässig. Diese Regelung enthielt eine Benachteiligung der Arbeitnehmer, da Bezieher anderer Einkunftsarten diese Abzüge bei Bemessung der Vorauszahlungen berücksichtigen lassen können. Aus verfassungsrechtlichen Gründen musste diese Benachteiligung beseitigt werden. Dies ist durch die Neufassung des § 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG mit Wirkung ab Vz 1994 geschehen.
Rz. 4
§ 39a EStG enthält in Abs. 1–3, mit Ausnahme des Abs. 2 S. 8, die Regelung für Freibeträge für unbeschränkt stpfl. Arbeitnehmer, in Abs. 4 und Abs. 3 S. 8 die entsprechende Regelung für beschränkt Stpfl. Abs. 5 enthält eine Regelung über die Nachforderung von zu wenig erhobener Steuer, die sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt stpfl. Arbeitnehmer gilt.