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Frotscher/Geurts, EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen / 13 GewSt und Nebenleistungen (§ 4 Abs. 5b EStG)

Prof. Dr. Marcus Oehlrich, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 886

Nach § 4 Abs. 5b EStG, eingefügt durch G. v. 14.8.2007[1], sind die GewSt und ihre steuerlichen Nebenleistungen keine Betriebsausgaben und daher bei der Gewinnermittlung nicht abzugsfähig. Die Regelung wurde im Zusammenhang mit der Senkung der GewSt von 5 % auf 3,5 % eingeführt.

Die Vorschrift ist nach § 52 Abs. 12 S. 7 EStG erstmals auf GewSt anzuwenden, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31.12.2007 enden. Da der Erhebungszeitraum bei der GewSt nach § 14 S. 2 GewStG immer das Kj. ist oder nach § 14 S. 3 GewStG ein Teil des Kj., ist die Regelung erstmals ab 2008 anzuwenden. Hat der Stpfl. ein vom Kj. abweichendes Wirtschaftsjahr, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs 2007/2008 nach § 7 S. 1 GewStG i. V. m. § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 7 Abs. 4 S. 2 KStG dem Erhebungszeitraum 2008 zuzuordnen. Der Gewinn des Wirtschaftsjahrs 2007/2008 führt daher zu einem Gewerbeertrag und damit zu einer GewSt für den Erhebungszeitraum 2008; diese GewSt unterliegt daher bereits dem Abzugsverbot.

Für die Anwendung des § 4 Abs. 5b EStG kommt es darauf an, für welchen Erhebungszeitraum die GewSt festgesetzt worden ist. Es ist also nicht maßgebend, wann die Festsetzung erfolgt ist oder wann die GewSt gezahlt wurde. Daher unterliegt die GewSt für einen Erhebungszeitraum vor 2008 noch nicht dem Abzugsverbot, auch wenn sie im Erhebungszeitraum 2008 erstmals festgesetzt oder erhöht wurde. Das gilt auch für die Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, da § 52 Abs. 12 S. 7 EStG als spezielle Vorschrift dem Abflussprinzip des § 11 EStG vorgeht.

 

Rz. 887

Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG gilt für die ESt sowie über § 8 Abs. 1 KStG für die KSt und über § 7 Abs. 1 GewStG auch für die GewSt.

Sachlich erfasst die Regelung die GewSt, und zwar sowohl die GewSt-Vorauszahlun...

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