Rz. 8

Zur Prüfung nach § 50b EStG berechtigt sind die für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden[1].

Zur Zuständigkeit im Allgemeinen vgl. Frotscher, in Schwarz, AO, Erl. zu § 195.

Für die unter das Prüfungsrecht nach § 50b EStG fallenden Verfahren bestehen die folgenden Zuständigkeiten:

 

Rz. 9

Für die Anrechnung von KapESt nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG[2] zuständig ist

  • bei natürlichen Personen als Anteilseigner/Gläubiger der Kapitalerträge das Wohnsitzfinanzamt[3],
  • bei juristischen Personen als Anteilseigner/Gläubiger der Kapitalerträge das FA, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung oder der Sitz befindet[4].

Diese Zuständigkeiten galten auch für die Anrechnung der KSt im körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a. F. (ggf. i. V. m. § 49 Abs. 1 KStG a. F.).

 

Rz. 10

Für die Erstattung von KapESt nach § 44b Abs. 1 EStG; § 7 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 InvStG – vor 2004 auch § 44c Abs. 1 bzw. 2 EStG; § 38 Abs. 2 KAGG sowie für die Teilerstattung bzw. Erstattung oder Freistellung von KapESt in den Fällen des § 43b EStG oder nach den Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen[5] zuständig ist das BZSt – vor 2006: das BfF.

Die Zuständigkeit des BfF galt auch für die Vergütung der KSt im Anrechnungsverfahren nach §§ 36b, 36c, 36e EStG; §§ 49, 52 KStG; § 38 Abs. 2, § 39a KAGG – jeweils in der für das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren geltenden Fassung.

 

Rz. 11

Für die Erstattung der KapESt im vereinfachten Verfahren nach § 45c EStG zuständig ist das Betriebsfinanzamt des Vertreters, der den Sammelantrag stellt.

 

Rz. 12

Für die Erstattung von KapESt nach § 44b Abs. 5, § 7 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 InvStG – vor 2004: § 38 Abs. 2, § 38b KAGG und § 18a Abs. 2 AuslInvestmG zuständig ist das FA, an das die einbehaltene KapESt vom Schuldner der Kapitalerträge bzw. der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle abgeführt wurde (vgl. Rz. 13).

 

Rz. 13

Für die Entrichtung der KapESt als Steuerschuld des Gläubigers der Kapitalerträge[6] sowie für die Nichtvornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag[7] zuständig ist das FA, bei dem der Schuldner der Kapitalerträge bzw. die die Kapitalerträge auszahlende Stelle zur ESt bzw. zur KSt veranlagt wird[8].

 

Rz. 14

Die für das jeweilige Verfahren zuständige Finanzbehörde kann eine andere Finanzbehörde mit der Durchführung der Prüfung beauftragen[9]. Sie wird von dieser Regelung vor allem aus Zweckmäßigkeitserwägungen Gebrauch machen.

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